Mit Inkraftsetzung auf den 1. April 2023 wurde u.a. der Artikel 17a des Handänderungssteuergesetzes des Kantons Bern angepasst. Neu wird den Erwerberinnen und Erwerbern für die Erbringung des Nachweises, dass sie alle Voraussetzungen der nachträglichen Steuerbefreiung erfüllen, eine 30-tägige Frist nach Ablauf der Stundung gewährt.
S_Zalar10. Mai 2023