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Rächtzytig

Das revidierte internationale Erbrecht

Das revidierte internationale Erbrecht

Per 1. Januar 2025 trat das revidierte Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) in Kraft. In der Schweiz gelten damit neue Regeln für internationale Erbangelegenheiten.

Was war das Ziel der Revision?

Ziel und Hintergrund der Revision war neben der Modernisierung des internationalen Erbrechts der Schweiz eine Anpassung an die Entwicklungen im Ausland, insbesondere an das Europäische Recht (EU-Erb­rechts­verordnung). Das Risiko für Zuständigkeitskonflikte zwischen Behörden in der Schweiz und im Ausland sowie sich widersprechende Entscheidungen der zuständigen Behörden sollen verringert und die Rechts- und Planungssicherheit für die Bürger dadurch erhöht werden. Die Revision war mit Blick auf die stetig wachsende Zahl an internationalen Erbangelegenheiten angezeigt.

Was hat sich nicht verändert?

Das revidierte internationale Erbrecht hält grundsätzlich auch in Zukunft am Anknüpfungsort des letzten Wohnsitzes des Erblassers fest. Es folgt ausserdem weiterhin dem Grundsatz der Nach­lasseinheit, d.h. in der Regel gleiche Zuständigkeit und gleiches Recht für den gesamten, weltweiten Nachlass, wobei (wie so oft) Ausnahmen möglich sind.

Was ändert?

Durch das revidierte internationale Erbrecht erhalten insbesondere Personen mit Vermögenswerten im In- und Ausland sowie Schweizer Doppelbürger bei der Planung ihres Nachlasses zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der Zuständigkeiten:

  • Auslandschweizer, die für ihren Nachlass die Anwendung des Schweizer Rechts wählen, können auch die ausländischen Wohnsitzbehörden für ihren Nachlass für zuständig erklären.
  • Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz können neu die Heimatbehörden für zuständig erklären.
  • Eigentümer von Liegenschaften im Ausland können diese der betreffenden ausländischen Zuständigkeit unterstellen.
  • In den vorgenannten Fällen besteht ausserdem die Möglichkeit, nur einen Teil des Nachlasses der ausländischen bzw. Schweizer Zuständigkeit zu unterstellen.

Bezüglich des anwendbaren Rechts besteht für Schweizer Doppel- und Mehrfachbürger mit Wohnsitz in der Schweiz nun die Möglichkeit, das ausländische Heimatrecht für anwendbar zu erklären. Das hiesige Pflichtteilsrecht bleibt aber vorbehalten und gilt unabhängig von der Rechtswahl.

Was gilt, wenn ich eine Verfügung von Todes wegen vor dem 1. Januar 2025 verfasst habe?

Massgebend ist grundsätzlich nicht der Zeitpunkt der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen. Es gilt das Recht, das zum Zeitpunkt des Todes in Kraft ist/war.

Eine Sonderregelung besteht für Verfügungen von Todes wegen, die vor dem 1. Januar 2025 (gültig) errichtet worden sind, nach dem neuen Recht jedoch ungültig wären. Diese sogenannten altrechtlichen Verfügungen unterliegen weiterhin den Bestimmungen des bisherigen Rechts.

Die Revision des internationalen Erbrechts kann daher Anlass bieten, bestehende Nachlassplanungen zu überprüfen.

Zudem finden Sie auch wertvolle Tipps und Erklärungen rund ums Erbrecht auf unserer neuen Erbrecht-Website:

erbrecht.ch
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