Kein Schutz vor Zahlungsverzugskündigung bei Hinterlegung bereits fälliger Mietzinse
Mit Urteil 4A_571/2020 vom 23. März 2021 fällte das Bundesgericht einen wichtigen Entscheid betreffend Hinterlegung des Mietzinses. Bei Mängeln kann die Mieterschaft nur künftige Mietzinsen hinterlegen. Werden bereits fällige Mietzinse hinterlegt, riskiert die Mieterschaft eine Kündigung wegen Zahlungsverzug.
S_Zalar15. Mai 2021