Skip to main content

Ist die Ausgleichungspflicht vererbbar?

Ist die Ausgleichungspflicht vererbbar?

Wenn der Erblasser seinem Nachkommen zu Lebzeiten eine unentgeltliche Zuwendung zukommen lässt und dieser Nachkomme vor ihm verstirbt, was passiert dann mit der Ausgleichungspflicht?

Die Ausgleichungspflicht zwischen den Erben ist kein unumstrittenes Thema im Erbrecht, jedoch dient sie dem Gedanken der Gleichbehandlung der Stämme und soll für eine faire Erbteilung sorgen.

Ausgleichungspflicht

Ein Vorempfang oder Erbvorbezug ist eine unentgeltliche lebzeitige Zuwendung des Erblassers an einen Erben, die in der dereinstigen Erbteilung an den Erbteil des Bedachten angerechnet werden soll und somit ausgleichungspflichtig ist. Die Nachkommen des Erblassers haben alle Zuwendungen, die ihnen der Erblasser als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen hat zukommen lassen, von Gesetzes wegen zur Ausgleichung zu bringen, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Der Erblasser kann seine Nachkommen allerdings noch nachträglich von der Ausgleichungspflicht befreien. Eine Anordnung über die Ausgleichungspflicht ist formlos gültig und in der Regel jederzeit einseitig widerruflich.

Befreit der Erblasser einen an sich ausgleichungspflichtigen Erben von der Ausgleichung, so unterliegt die unentgeltliche Zuwendung jedoch nach wie vor der Herabsetzung (Art. 527 Ziffer 1 ZGB). D.h., sollte der Pflichtteil eines anderen Erben verletzt sein, kann die Zuwendung immer noch zum Nachlass hinzugerechnet werden und muss unter Umständen vom ausgleichungsbefreiten Erben im Rahmen dieser Herabsetzung bis zur Deckung des Pflichtteils der anderen Erben zurückerstattet werden.

Was ist wenn ausgleichungspflichtige Erben vorverstorben sind?

Die Ausgleichungspflicht setzt voraus, dass der Erbe welcher eine ausgleichungspflichtige Leistung empfangen hat, im Zeitpunkt des Erbganges an der Erbschaft beteiligt ist. Eine Ausgleichungspflicht besteht nur, wenn der Empfänger der Zuwendung auch Erbe ist. Zwar regelt Art. 627 ZGB die Ausgleichungspflicht beim Wegfallen eines Erben, jedoch geht diese in dem Fall nur auf die Erben über, die in gerader Linie an dessen Stelle treten. Gemäss Art. 627 ZGB geht die Ausgleichungspflicht nicht auf alle Erben des Vorverstorbenen über. Stirbt ein Erbe ohne Nachkommen zu hinterlassen, geht die Ausgleichungspflicht nicht auf andere Erben des Vorverstorbenen über. Somit fallen beispielsweise der Ehegatte und alle übrigen eingesetzten Erben weg. Nachkommen des Vorverstorbenen werden hingegen ausgleichungspflichtig, da sie in direkter Linie auch Erben des Erblassers sind.

Häusermann + Partner unterstützt Sie gerne bei Fragen rund um die Nachlassplanung und erarbeitet mit Ihnen massgeschneiderte Lösungen.

Empfehlen Sie diesen Beitrag weiter: