Umwandlung von Papier- in Register-Schuldbriefe
Michelle Oswald, Notarin
Am 01. Januar 2012 traten die Teilrevisionen des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts in Kraft. Kernstück dieser Revisionen bildete die Einführung des Register-Schuldbriefs als Alternative zum Papier-Schuldbrief. Das Grundbuchamt sieht neu für die Umwandlung von Papier-Schuldbriefen in gewissen Fällen eine Kostenreduktion vor. Dies ist ganz im Sinne der Bankinstitute, welche solche Umwandlungen begrüssen
Der Register-Schuldbrief entspricht hinsichtlich seiner Funktion dem Papier-Schuldbrief. Durch den Schuldbrief wir eine persönliche Forderung begründet, welche durch ein Grundpfandrecht sichergestellt ist. Für diese Forderung haftet der Schuldner mit seinem ganzen Vermögen. Nach Tilgung der Forderung kann der Schuldbrief zur Sicherung einer anderen Forderung des gleichen oder eines neuen Gläubigers wiederverwendet werden.
Der Register-Schuldbrief unterscheidet sich vom Papier-Schuldbrief dadurch, dass kein Pfandtitel ausgestellt wird; weshalb er kein Wertpapier ist. Der Register-Schuldbrief ist – wie der Name bereits ausdrückt – einzig aus dem Register, d.h. aus dem Grundbuch ersichtlich. Er ist zwingend als Namen-Register-Schuldbrief zu errichten. Einen Inhaber-Register-Schuldrief gibt es – im Gegensatz zum Papier-Schuldbrief – nicht. Der Register-Schuldbrief muss – wie auch der Papier-Schuldbrief – durch öffentliche Urkunde begründet und im Grundbuch eingetragen werden. Als reines Registerpfand ist dieser Grundbucheintrag konstitutiv. Weil beim Register-Schuldbrief kein Pfandtitel und somit kein Wertpapier ausgestellt wird, kann – im Gegensatz zum Papier-Schuldbrief – die Verfügung darüber nicht durch Übergabe des Pfandtitels und allenfalls einem zusätzlichen Indossament erfolgen. Verfügungen über den Register-Schuldbrief finden deshalb immer mittels Eintragung des neuen Gläubigers in das Grundbuch statt. Der aktuelle Gläubiger ist somit immer aus dem Grundbuch ersichtlich.
Der Register-Schuldbrief hat gegenüber dem Papier-Schuldbrief einige Vorteile: Durch die verbindliche Eintragung des aktuellen Gläubigers im Grundbuch erfolgt ein Transparenzgewinn. Es entfallen sowohl die Kosten für die Ausfertigung, als auch die sichere Aufbewahrung und Zirkulation des physischen Wertpapiers. Vor allem aber entfällt auch das Verlustrisiko und die Gefahr eines langwierigen Kraftloserklärungsverfahrens, wenn der Papier-Schuldbrief nicht mehr gefunden oder nach der Rückzahlung der gesicherten Forderung versehentlich vernichtet wird. Schliesslich vereinfacht der Register-Schuldbrief den Rechtsverkehr zwischen Grundeigentümer, Gläubiger, Notar und Grundbuchamt.
Aus den vorgenannten Gründen lohnt es sich nicht nur neu zu errichtende Schuldbriefe in Form von Register-Schuldbriefen zu errichten, sondern auch bestehende Papier-Schuldbriefe in Register-Schuldbriefe umzuwandeln. In der Praxis zeigt sich ausserdem, dass die Gläubigerbanken den Register-Schuldbrief begrüssen und deshalb auch die Umwandlung von Papier- in Register-Schuldbriefe vorantreiben möchten. In diesem Sinne wurde auch der Gebührentarif der Grundbuchämter angepasst: Gemäss Anhang 4B der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (GebV) ist die Umwandlung von Papier-Schuldbriefen in Registerschuldbriefe neu gebührenfrei, wenn sie anlässlich eines anderen gebührenpflichtigen Grundbuchgeschäfts beantragt wird und dieses Geschäft sowie die Umwandlung im Grundbuch verarbeitet werden können.
Es lohnt sich folglich z.B. bei Handänderungen oder bei Neuerrichtungen von Schuldbriefen zugleich die Umwandlung von Papier- in Register-Schuldbriefe anzustreben. Für die Umwandlung müssen die Papier-Schuldbriefe zusammen mit einem schriftlichen Begehren, welches vom Gläubiger und Schuldner bzw. Grundeigentümer unterzeichnet ist, beim Grundbuchamt eingereicht werden. Mittels schriftlichem Begehren können einzig die vor dem 01.01.2012 errichteten Papier-Schuldbriefe umgewandelt werden. Für nach dem 01.01.2012 errichtete Papier-Schuldbriefe bedarf es der Öffentlichen Urkunde.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei sämtlichen Rechtsgeschäften im Bereich des Immobiliarsachenrechts sowie bei der zeitgleichen Umwandlung von noch bestehenden Papier- in Register-Schuldbriefe.