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Die erbrechtliche Begünstigung von Haustieren

Die erbrechtliche Begünstigung von Haustieren

Für viele Menschen stellen Haustiere einen wichtigen Bestandteil ihres Lebens dar. So ist es verständlich, dass man neben seinem Vermögen auch über das Schicksal seiner Vierbeiner entscheiden möchte. Da Tiere jedoch selber nicht Erben werden können, ist deren Begünstigung oft komplexer als gedacht.

Tiere gelten bereits seit dem Jahr 2003 nicht mehr als Sachen. Da im Erbrecht jedoch nur wenig besondere Bestimmungen für Tiere bestehen, gelten für sie grundsätzlich die auf Sachen anwendbaren Vorschriften. Tiere, die im Eigentum des Erblassers standen, gehören somit zu seinem Nachlass und werden wie alle anderen Vermögenswerte, Rechte und Pflichten vererbt. Daher macht es Sinn, in einem Testament neben der Aufteilung seines Vermögens festzulegen, wem das Haustier zugesprochen werden soll.

Sind sich die Erben nicht einig, wer ein Haustier erhalten soll, wird dieses durch den Richter derjenigen Partei zugesprochen, welche dem Tier in tierschützerischer Hinsicht die bessere Unterbringung gewährleistet. Es ist allerdings zu beachten, dass diese Regelung nur für Tiere im häuslichen Bereich gilt. Auf Tiere, die zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden findet diese Bestimmung keine Anwendung. Erklärt sich keiner der Erben zur Übernahme des Tiers bereit, wird dieses verkauft oder verschenkt. Ein allfälliger Erlös fällt in den Nachlass und wird unter den Erben aufgeteilt. Es kann daher Sinn machen, sich mit seinen Erben abzusprechen, bevor man diese als neue Herrchen oder Frauchen bestimmt.

Auch wenn Tiere keine Sachen sind, können sie selber nicht erben oder durch Vermächtnisse bedacht werden. Hierzu fehlt es ihnen an der nötigen Rechtsfähigkeit. Vermacht man einem Tier etwas in seinem Testament, ist diese Verfügung jedoch nicht einfach ungültig, sondern gilt als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen. Das bedeutet, dass jegliches Vermögen, das dem Tier vermacht wird, an die Person geht, die das Tier aus dem Nachlass erhält. Der vermachte Betrag darf jedoch nur zur Deckung des Unterhalts des Haustiers verwendet werden. Die Erfüllung dieser Auflage kann durch jeden, der ein Interesse daran hat gerichtlich durchgesetzt werden.

Wie die Pflege des Tiers zu gestalten ist, kann ebenfalls im Testament festgehalten werden. So können Einzelheiten festgelegt werden wie z.B. die Art des Futters, die Häufigkeit der Spaziergänge oder die Bezeichnung des Tierarztes.

Bei der Extravaganz der bestimmten Pflege ist jedoch Vorsicht walten zu lassen. Reichen die Mittel des Nachlasses nämlich nicht aus, um das Tier bis zu seinem Tod in der festgelegten Art und Weise zu unterhalten, so darf es, nachdem die Mittel aufgebraucht wurden, weggegeben werden.

Ein Vermächtnis mit Auflage zum Unterhalt eines Tiers kann auch steuertechnisch interessant sein. Die effektiven Unterhaltskosten können nämlich von der begünstigten Person bei der Erbschaftssteuer in Abzug gebracht werden. Wie hoch der Abzug letztendlich ist wird von Fall zu Fall unterschiedlich bestimmt. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern stellt die Bestimmung des Abzugs auf verschiedene Kriterien ab, wie das Alter des Tieres, die Art und Rasse, erhöhte Arztkosten durch Krankheiten etc. So wird z.B. bei einem jungen Schäferhund von höheren Unterhaltskosten ausgegangen als bei einer älteren Katze. Es kann daher Sinn machen, diese Aspekte in die steuertechnische Planung des Nachlasses miteinzubeziehen.

Möchten Sie das Schicksal Ihrer Haustiere nach Ihrem Ableben genauer festlegen? Gerne unterstützen wir Sie bei der Planung Ihres Nachlasses.

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