Vorsorgeausgleich – Abweichen vom Grundsatz der hälftigen Teilung durch Parteivereinbarung
        
                
        
          
          
          
          
        
        
      
        
    2017 traten die revidierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei der Scheidung in Kraft. Seither besteht ein grösserer Gestaltungsspielraum der Parteien bei der Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge. Da in jedem Scheidungsverfahren der Vorsorgeausgleich geregelt werden muss, ist das Thema weiterhin relevant und soll im Rahmen des vorliegenden Beitrags beleuchtet werden.
S_Zalar18. März 2024