Auswirkungen der Ehe auf das Vermögen und die Schulden der Ehegatten
Die Ehe ist die Vereinigung zweier Personen in guten wie in schlechten Zeiten. Welche Auswirkungen hat dies auf die Schulden und das Vermögen der Ehepartner? Was ist zu beachten? Ein Überblick.
Die drei Güterstände des schweizerischen Rechts
Das schweizerische Recht kennt drei Güterstände: die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Der ordentliche Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung. Für die Wahl einer der beiden anderen Güterstände bzw. die Anpassung eines Güterstandes innerhalb der gesetzlichen Grenzen ist ein Ehevertrag erforderlich, der vor oder nach der Eheschliessung geschlossen werden kann. Die Einführung eines neuen oder angepassten Güterstands nach der Eheschliessung kann zur Auflösung des bisherigen Güterstands und somit zur güterrechtlichen Auseinandersetzung führen; dies kann mit Aufwand verbunden sein.
Schulden des Ehepartners
Unabhängig davon, ob die Ehegatten den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung beibehalten oder die Gütertrennung gewählt haben, gilt derselbe Grundsatz: Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen (Art. 202 ZGB bzw. Art. 249 ZGB). Es gibt einige Ausnahmen von diesem Grundsatz, auf die wir im Folgenden eingehen werden.
Existenzminimum gemäss Betreibungsrecht
Wenn eine Person betrieben wird, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Lohnpfändung führen. In einem solchen Fall wirkt sich die Eheschliessung direkt aus: Die Einkommen beider Ehepartner werden addiert, um das Existenzminimum desjenigen Ehepartners zu berechnen, dessen Lohn gepfändet werden soll. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass der pfändbare Lohnanteil steigt. Mittels Ehevertrag kann nicht von diesen gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden; auch die Einführung der Gütertrennung ändert daran nichts.
Vertretung der ehelichen Gemeinschaft
Gemäss Art. 166 ZGB vertritt jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die alltäglichen laufenden Bedürfnisse der Familie. Die Schulden, die ein Ehepartner im Rahmen der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft eingegangen ist, sind Schulden, für die beide Ehepartner haften – unabhängig davon, welcher der beiden sie eingegangen ist. Dabei handelt sich insbesondere um Schulden, die im Zusammenhang mit dem Haushalt entstanden sind (Miete, Versicherungen, Haushaltseinkäufe, Kosten für Erziehung und Ausbildung der Kinder, Abschluss von Kranken- und Unfallversicherungen, usw.).
Auflösung des Güterstands
Im Falle einer Scheidung oder eines Todesfalls muss der Güterstand aufgelöst werden. Am Ende dieses Prozesses muss der sog. Vorschlag berechnet werden. Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt (Art. 210 Abs. 2 ZGB). Bei einem überschuldeten Ehepartner beträgt der Vorschlag null, sodass er die Hälfte des Vorschlags des Ehepartners erhält (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten: Der Ehepartner trägt den gesamten Verlust des verschuldeten Ehepartners.
Die Ehegatten können jedoch eine Einigung untereinander erzielen und sich über die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Aufteilung ihres Vermögens einigen. Im Falle einer Scheidung wird diese Vereinbarung in einer Scheidungsvereinbarung festgehalten. Diese muss jedoch vom Scheidungsrichter genehmigt werden.
Eigentumsnachweis
Unabhängig vom gewählten Güterstand obliegt es demjenigen Ehegatten, welcher behauptet, Eigentümer eines bestimmten Vermögenswertes zu sein, dies zu beweisen (Art. 200 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 248 Abs. 1 ZGB).
Ehevertrag
Der Abschluss eines Ehevertrags kann ratsam sein. Mit einem Ehevertrag können die Ehegatten den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung anpassen, einen der beiden anderen Güterstände (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) wählen und diese ggf. innerhalb der gesetzlichen Grenzen anpassen.
Wenn einer oder beide Ehepartner eine Gesellschaft besitzt, ist es ratsam, entweder den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung anzupassen oder die Gütergemeinschaft zu adaptieren, sodass die Gesellschaft als Eigengut gilt und im Falle einer Scheidung der Wert nicht geteilt wird.
Die güterrechtliche Auseinandersetzung bzw. der Anspruch des anderen Ehegatten könnte die finanzielle Gesundheit der Gesellschaft gefährden bzw. zu deren Konkurs führen. Es wird daher dringend empfohlen, mit einem Notar bzw. einer Notarin zu sprechen, um die für die jeweilige Konstellation am besten geeignete individuelle Lösung zu finden.
Ehepartner mit einem erheblichen Vermögensunterschied oder diejenigen, die keine Aufteilung im Falle einer Scheidung oder eines Todesfalls wünschen, werden den Güterstand der Gütertrennung wählen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Eigengüter des verstorbenen Ehegatten Teil des Nachlasses sind, der unter den Erben aufzuteilen ist; der überlebende Ehegatte gehört wegen seinem Pflichtteil grundsätzlich immer zu den Erben. Der überlebende Ehegatte kann vor dem Tod (Erbverzicht) oder nach dem Tod (Ausschlagung) auf seinen Erbanteil verzichten.
In diesem Zusammenhang kann es besonders sinnvoll sein, die Eigengüter bzw. das jeweilige Vermögen im Ehevertrag zu erwähnen oder ein Inventar im Sinne von Art. 195a ZGB zu erstellen. Dieses wird als richtig vermutet, wenn es binnen eines Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde.
Fazit
Die Eheschliessung hat zahlreiche Auswirkungen, insbesondere auf die finanzielle Situation der Parteien. Es ist ratsam, die Situation eingehend zu prüfen und einen Notar bzw. eine Notarin zu konsultieren, um eine für jede Konstellation geeignete Lösung zu finden. Diese Lösung kann zur Erstellung eines Ehevertrags, eines Erbvertrags und/oder von Vorsorgeaufträgen führen, um nicht nur die Ehepartner, sondern auch die Kinder abzusichern. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit diesem Thema hilft, unangenehme Folgen zu vermeiden.