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Vorsorgeausgleich – Abweichen vom Grundsatz der hälftigen Teilung durch Parteivereinbarung

2017 traten die revidierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei der Scheidung in Kraft. Seither besteht ein grösserer Gestaltungsspielraum der Parteien bei der Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge. Da in jedem Scheidungsverfahren der Vorsorgeausgleich geregelt werden muss, ist das Thema weiterhin relevant und soll im Rahmen des vorliegenden Beitrags beleuchtet werden.
S_Zalar
18. März 2024