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Rächtzytig

Wer bezahlt die Bestattungskosten?

Wer bezahlt die Bestattungskosten?

Stirbt ein geliebter Mensch, ist das für die Angehörigen ein trauriges Ereignis. Sofort gibt es Vieles zu organisieren, der Verstorbene ist zu bestatten. Bei einer Bestattung entstehen nicht unwesentliche Kosten. Nicht selten kann dies zur Frage führen, wer diese Kosten eigentlich tragen muss.

Schickliches Begräbnis

Jeder Verstorbene hat den Anspruch auf ein schickliches Begräbnis. Das bedeutet, dass der Verstorbene auf eine Art und Weise bestattet wird, die seinen Achtungsanspruch wahrt. Bei diesem Recht auf ein schickliches Begräbnis handelt es sich um ein verfassungsmässiges Recht. Kümmern sich die Angehörigen nicht um ein schickliches Begräbnis, so ist die Gemeinde darum besorgt.

Doch wer trägt im Anschluss die Kosten des Begräbnisses, die sogenannten Bestattungskosten?

 

Tragung der Bestattungskosten durch die Erben

Gemäss Art. 603 ZGB haften die Erben des Verstorbenen für dessen Schulden solidarisch. Unter die Schulden gemäss Art. 603 ZGB fallen die Erbschaftsschulden, d.h. sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers. Zudem fallen – obwohl Art. 603 ZGB nur von den «Schulden des Erblassers» und somit von den Erbschaftsschulden spricht – auch die Erbgangsschulden unter Art. 603 ZGB. Dies bedeutet, dass die Erben auch für letztere haften. Bei Erbgangsschulden handelt es sich um Verbindlichkeiten, die erst durch das Ableben des Erblassers entstehen. Darunter fallen auch die Bestattungskosten.

Folglich haften die Erben gestützt auf Art. 603 ZGB auch für die Bestattungskosten solidarisch. Die Gemeinde kann von den Erben die Bezahlung der Bestattungskosten verlangen.

Doch was ist, wenn die Erben die Erbschaft ausschlagen?

 

Tragung der Bestattungskosten durch die ausschlagenden Erben

Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, entfällt dessen Erbenqualität. Damit fällt grundsätzlich auch die Haftung für die Erbschaftsschulden dahin. Das bedeutet jedoch nicht ohne weiteres, dass die Gemeinde die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln finanziert.

Das Bundesgericht hat etwa in BGE 54 II 90 entschieden, dass das Bezahlen der Bestattungskosten zu den familiären Pflichten der Verwandten gehört (vgl. Art. 328 ZGB). Sollte der Verstorbene kein Vermögen hinterlassen, entbindet dies gemäss Bundesgericht den Ehegatten oder andere Unterstützungspflichtige, wie z.B. Kinder nicht davon, für die Kosten eines angemessenen Begräbnisses aufzukommen. Überdies haben verschiedene Gemeinden in ihren jeweiligen öffentlich-rechtlichen Bestattungs- und Friedhofsreglementen einen Artikel verankert, wonach die Bestattungskosten, zu Lasten der nächsten Angehörigen fallen, sofern der Nachlass nicht ausreichen sollte. Dies ist zulässig und ermöglicht den Gemeinden, die entstandenen Kosten auch auf Erben abzuwälzen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben.

Demnach können auch ausschlagende Erben von der Gemeinde mit Bestattungskosten konfrontiert werden.

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