Amélioration de la position de l’acheteur et du maître de l’ouvrage en présence de défauts de construction
Am 1. Januar 2026 tritt die Teilrevision des Obligationenrechts (OR) in Kraft, welche punktuelle Änderungen des kauf- und werkvertraglichen Sachgewährleistungsrechts zum Gegenstand hat. Namentlich wird eine (teilzwingende) 60-tägige Mängelrügefrist und ein (zwingendes) Nachbesserungsrecht für die Grundstückkäufer/Bauherren eingeführt. Es folgt ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.
S_Zalar15. Dezember 2025

