Steuerinventar im Kanton Bern
Verstirbt eine Person, wird dadurch in sehr kurzer Zeit ein ganzer Prozess von rechtlichen Abläufen in Gang gesetzt. Einer davon ist in der Regel die Aufnahme eines Steuerinventars. Was auf die Angehörigen zukommt und wie unser Notariat Sie hierbei unterstützen kann, wird nachfolgend thematisiert.
Siegelung
Verstirbt eine Person, wird nach den ersten Massnahmen, wie der Information des Bestattungsdienstes, zunächst die letzte Wohnsitzgemeinde der verstorbenen Person über deren Tod in Kenntnis gesetzt. Die Gemeinde wird die Angehörigen kontaktieren und die sogenannte «Siegelung» durchführen. Bei der Siegelung geht es um eine erste Bestandesaufnahme hinsichtlich des Vermögens der verstorbenen Person. Dazu werden normalerweise die letzte Steuererklärung sowie die Banksaldi per Todestag herangezogen.
Zeigt sich bei der Siegelung, dass das Vermögen der verstorbenen Person per Todestag mehr als CHF 100’000.00 betrug, wird ein sogenanntes Steuerinventar angeordnet. Zu diesem Zeitpunkt können die Angehörigen der Gemeinde mitteilen, welches Notariat (resp. welche Notarin oder welcher Notar) für die Erstellung des Steuerinventars zuständig sein soll.
Wozu dient das Steuerinventar?
Das Steuerinventar beinhaltet eine Zusammenstellung der Vermögenswerte einer verstorbenen Person.
Bei verheirateten Personen ist das gesamte eheliche Vermögen aufzuführen. Es entspricht somit der Auflistung des Vermögens gemäss der ordentlichen Steuererklärung.
Der Kanton Bern hat ein Interesse an der Erstellung des Steuerinventars, denn auf Basis des Steuerinventars werden die kantonalen Erbschaftssteuern berechnet.
Obwohl in sog. familieninternen Erbfällen (der überlebende Ehegatte und/oder die Nachkommen bilden die einzigen Erben) keine Erbschaftssteuern anfallen, muss auch in solchen Fällen ein Steuerinventar errichtet werden. Immerhin dient das Steuerinventar in familieninternen Erbfällen als Doppelprüfung für die ordentliche Steuererklärung per Todestag (ausserperiodische Steuererklärung).
Aufgabe der Notarin und des Notars
Das zuständige Notariat übernimmt bei der Aufnahme des Steuerinventars in erster Linie eine amtliche Tätigkeit und fungiert als verlängerter Arm der Steuerbehörde. Die Erben sowie Dritte sind gegenüber der Notarin oder dem Notar verpflichtet, die ihnen bekannten Vermögenswerte der verstorbenen Person bekannt zu geben.
Dazu wird vom Notariat zur Inventaraufnahme eingeladen, wobei nebst dem Steuerinventar auch Fragen zur Erbteilung besprochen werden können.
Die Erben sind nicht verpflichtet an dieser teilzunehmen. Es kann somit auch vollständig auf eine Inventaraufnahme verzichtet werden.
Was kommt ins Inventar?
Im Inventar sind alle Aktiven sowie alle Passiven per Todestag aufzunehmen.
- Die Aktiven bestehen in der Regel aus Bankkonti, Wertschriften, Darlehen an Dritte, Bargeld, Liegenschaften, wertvollen Gegenständen (z. B. Kunstwerke, Edelmetalle etc.), Fahrzeugen (sofern noch ein Steuerwert vorhanden ist) und ähnlichem.
- Die Passiven umfassen Schulden (typischerweise Hypotheken oder andere Darlehen), laufende Kosten (Arztrechnungen für vor dem Tod bezogene Leistungen, welche erst nach dem Todestag bezahlt werden) sowie die Todesfolgekosten (z. B. Beerdigungskosten, Leidzirkulare etc.).
Durch die Zusammenstellung der Aktiven und Passiven ergibt sich der Steuerwert des Nachlasses.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen vom Notariat benötigt werden, hängt davon ab, wie sich das Vermögen der verstorbenen Person zusammensetzt.
In den meisten Fällen gehören zu den nützlichsten Unterlagen die Bank-/Depotauszüge per Todestag.
Damit auch die Passiven möglichst umfassend erfasst werden können, sind zur Inventaraufnahme die nach dem Todestag bezahlten Rechnungskopien (im Idealfall mit Bankauszügen des Zahlungskontos ab Todestag) mitzubringen.
Sollten anlässlich der Inventaraufnahme noch nicht alle Belege vorliegen, können diese ohne weiteres nachgereicht werden. Zudem holt das zuständige Notariat regelmässig die fehlenden Belege bei den zuständigen Stellen ein.
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