Skip to main content
Rächtzytig

Die dreijährige Sperrfrist nach Einkauf in die Pensionskasse und deren steuertechnische Bedeutung

Die dreijährige Sperrfrist nach Einkauf in die Pensionskasse und deren steuertechnische Bedeutung

Chantal Bugnon, Rechtsanwältin
Liv Wittwer, juristische Mitarbeiterin

Im Januar 2021 äusserte sich das Bundesgericht zu der Sperrfrist nach dem Einkauf in die Pensionskasse, wie auch zu den steuerlichen Konsequenzen. Folge davon ist eine Praxisänderung der Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Art. 79b Abs. 3 BVG sieht vor, dass nach getätigten Einkäufen in die Pensionskasse, die daraus resultierenden Leistungen während den nächsten 3 Jahren nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden können. Gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts vom Januar 2021 handelt es sich hierbei um eine objektivierte Sperrfrist von 3 Jahren, welche für alle Formen von Kapitalbezügen aus zweiter Säule massgebend ist. Wird diese Sperrfrist in irgendeiner Weise verletzt, so bleibt die bezogene Kapitalleistung nach den üblichen Regeln steuerbar. Dies weil die Steuerpflichtigen durch den Einkauf einen Steuervorteil erfahren, der bei Nichtbeachtung der Frist zwingend auszugleichen ist.

In dem vom Bundesgericht zu beurteilendem Fall (BGer 2C_6/2021, Urteil vom 12. Januar 2021) nahm der Steuerpflichtige einen Einkauf vor und zog diese Kapitaleinlage rechtskräftig von den Steuern ab. Knapp 2.5 Jahre später bezog er von einem anderen Träger der beruflichen Vorsorge eine Kapitalleistung, um sich so vor der Senkung des Rentenumwandlungssatzes zu schützen. Der Grund für den getätigten Bezug ist praxisgemäss von keiner Bedeutung und ändert die objektivierte Sperrfrist nicht. Ein vorzeitiger Kapitalbezug hat selbst bei nachvollziehbaren Gründen Steuerfolgen. Der bereits veranlagte Abzug des damaligen Einkaufs muss im Umfang der Kapitalleistung neutralisiert werden.

Vorliegender Entscheid des Bundesgerichts bewirkte eine Praxisänderung der Berner Steuerverwaltung. Wurde bisher der ordentliche Steuertarif auf die unzulässigen Bezüge angewendet, wird neu die Kapitalleistung, reduziert um den Einkauf, zum vorteilhaften Vorsorgetarif besteuert. Der seinerzeitige Einkauf wird im Nachsteuerverfahren nacherfasst.

Wie sich die dreijährige objektivierte Sperrfrist berechnet, hat das Bundesgericht durch einen weiteren Entscheid geklärt. Massgeblich ist der Auszahlungszeitpunkt der Kapitalleistung (nicht deren Fälligkeit), es sei denn, der Auszahlungszeitpunkt wurde durch missbräuchliches Verhalten künstlich hinausgezögert. In diesem Fall muss für die Berechnung der dreijährigen Frist auf den Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalleistung abgestellt werden.

Planen Sie Ihre Einzahlungen in die Pensionskasse sowie Kapitalbezüge frühzeitig. Bei Fragen rund um die Planung der Altersvorsorge stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung und unterstützen Sie gerne.

Empfehlen Sie diesen Beitrag weiter: