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Wichtige Gesetzesänderungen 2021

Wichtige Gesetzesänderungen 2021

Auf das neue Jahr sind zahlreiche neue rechtliche Bestimmungen in Kraft getreten. Folgende Gesetzesänderungen dürften für unsere Klientinnen und Klienten von besonderem Interesse sein:

ÄNDERUNGEN IM ARBEITSRECHT

Wer ab dem 01. Januar 2021 Vater wird, hat Anspruch auf einen bezahlten zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub. Der Vaterschaftsurlaub kann innert sechs Monaten nach der Geburt am Stück oder tageweise bezogen werden. Den Arbeitgebern ist es untersagt, im Gegenzug das Ferienguthaben zu kürzen. Für die zehn arbeitsfreien Tage bekommen die Väter 14 Taggelder in der Höhe von 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens. Im Maximum sind es CHF 196.00 pro Tag.

Ab 01. Januar 2021 haben Arbeitnehmende für die Betreuung von Familienmitgliedern oder Lebenspartnern mit gesundheitlicher Beeinträchtigung neu Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens drei Tagen pro Ereignis. Dabei muss ein entsprechendes Arztzeugnis vorliegen. Innerhalb eines Jahres dürfen Arbeitnehmende für mehrere Krankheitsfälle in der Familie maximal zehn Tage Betreuungsurlaub einziehen; während dieser Zeit zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter. Für die Betreuung der eigenen schwer kranken Kinder treten am 01. Juli 2021 weitere Bestimmungen in Kraft.

ÄNDERUNGEN BEI DEN ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN

Per 01. Januar 2021 ist das revidierte Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in Kraft getreten (ELG). Gemäss revidiertem ELG erhalten Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen höhere Beiträge an die Wohnungsmiete. Ausserdem wurden neue Nebenkosten- und Heizungspauschalen festgesetzt. Weiter werden bei den Ausgaben die effektiven Krankenversicherungsprämien sowie die tatsächlich in Rechnung gestellte Heimtaxe berücksichtigt. Umgekehrt wird das Vermögen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen stärker berücksichtigt (Einführung einer Eintrittsschwelle und Rückerstattungspflicht; Senkung der Vermögensfreibeträge).

Zentral ist die Einführung der Rückerstattungspflicht für Erben: Gemäss ELG müssen rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers von den Erben aus dem Nachlass zurückerstattet werden. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von CHF 40’000.00 übersteigt. Diese Rückerstattungspflicht gilt jedoch nur für Ergänzungsleistungen, welche die verstorbene Person ab 2021 bezogen hat.

ÄNDERUNGEN IM ENTEIGNUNGSRECHT

Das bisherige Enteignungsgesetz sah ein eigenständiges Enteignungsverfahren vor. Die meisten Enteignungen finden heute jedoch im Zusammenhang mit Projekten statt, für die ein koordiniertes Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht notwendig ist. Mit dem neuen, ab 01. Januar 2021 geltenden Enteignungsgesetz des Bundes wird dieser Entwicklung Rechnung getragen und insbesondere die Verfahrensvorschriften angepasst. Ausserdem wird die Organisation und Struktur der eidgenössischen Schätzungskommission (ESchK) angepasst und vereinfacht. Weiter wollte das Parlament sicherstellen, dass landwirtschaftlich genutzter Boden nicht „zu günstig“ enteignet wird und hat die Entschädigung für Kulturland auf das Dreifache des Höchstwerts der Entschädigung gemäss dem bäuerlichen Bodenrecht festgelegt.

ÄNDERUNGEN IM STRASSENVERKEHRSRECHT

Per 01. Januar 2021 gilt im Strassenverkehr neu: Bei Staus, stockendem Verkehr oder einem Unfall darf an den auf der linken Spur fahrenden Autos rechts vorbeigefahren werden. Rechtsüberholen und wieder Einschwenken bleibt indes nach wie vor verboten. Neu besteht auch die Pflicht, im Falle eines Staus eine Rettungsgasse zu bilden. Wer bei einem Unfall keine Rettungsgasse bildet, kann zukünftig gebüsst werden. Gleiches gilt für das Reisverschlusssystem: Wer bei einem Fahrstreifenabbau oder bei der Autobahnauffahrt nicht für mindestens ein Fahrzeug Platz lässt, kann gebüsst werden.

Velo- und Mofafahrern wird gestattet, bei entsprechender Signalisation auch bei Rotlicht rechts abzubiegen. Neu dürfen zudem Kinder bis 12 Jahre mit dem Velo das Trottoir benützen, wenn kein Velostreifen vorhanden ist.

Bei Fragen rund um die in Kraft getretenen Änderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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