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Rächtzytig

Vor- und Nacherbschaft, was ist das genau?

Vor- und Nacherbschaft, was ist das genau?

Simon Hänni, MLaw, Rechtsanwalt und Notar
Jan Alexander Kump, MLaw, Notariatskandidat

Ist es möglich meine Erbschaft zuerst der einen und später einer anderen Person zukommen zu lassen?

Gerade bei Patch-Work-Familien mit nicht gemeinsamen Kindern kann diese Frage relevant werden. Kann ich meinen Konkubinats- oder Ehepartner erbrechtlich begünstigen und die Erbschaft später dennoch nur meinen leiblichen Kindern zukommen lassen?

Die Vor- und Nacherbeneinsetzung ermöglicht es dem Erblasser, zeitlich gestaffelt, zweimal über seinen Nachlass zu verfügen.

Hierzu hat der künftige Erblasser im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrages einen oder mehrere Vor- und Nacherben zu bezeichnen.

Beim Tod des Erblassers geht die Erbschaft zuerst an den Vorerben. Der Vorerbe wird Eigentümer der Nachlassgegenstände, ist jedoch verpflichtet diese zu einem bestimmten Zeitpunkt dem Nacherben herauszugeben.

Als Zeitpunkt der Herausgabe der Erbschaft an den Nacherben kann ein künftiges Datum oder auch der Eintritt eines Ereignisses festgelegt werden (z.B. Geburt eines im Todeszeitpunkt des Erblassers noch nicht geborenen Kindes).

Wenn der Erblasser den Zeitpunkt nicht festlegt, gilt, dass die Erbschaft beim Tod des Vorerben an den Nacherben geht.

Damit die Herausgabe der Erbschaft an den Nacherben gewährleistet werden kann, sind Sicherungsmass-nahmen vorgesehen. So ist bei Vor- und Nacherbschaften immer ein Inventar über die Erbschaft aufzunehmen. Dies ist bei geringen Nachlassvermögen zu beachten, für die ansonsten oft keine Inventarpflicht besteht.

Zudem ist der Vorerbe zur Sicherstellung verpflichtet. Von dieser Pflicht kann der Vorerbe jedoch entbunden werden. In diesem Fall spricht man oft von einer Nacherbeneinsetzung auf den Überrest. Diesfalls ist der Vorerbe zum Verbrauch der Vorerbschaft berechtigt und an den Nacherben ist bloss der noch vorhandene Rest herauszugeben.

Analoges gilt für Vermächtnisse, auch bei diesen kann ein Vor- und Nachvermächtnisnehmer bestimmt werden.

Zu beachten sind immer auch die Erbschaftssteuerfolgen (gerade bei Patch-Work-Verhältnissen oder bei nicht verheirateten Personen).

Zur Veranschaulichung des Ganzen folgendes Beispiel:

Herr A. ist geschieden und lebt mit der ebenfalls geschiedenen Frau B. im Konkubinat zusammen. Beide haben aus früherer Ehe erwachsene Kinder. Sie möchten sich erbrechtlich begünstigen, ihren jeweiligen Nachlass jedoch nur ihren leiblichen Kindern zukommen lassen.

Herr A. wird diesfalls in einem Erbvertrag seine Konkubinatspartnerin als Vorerbin und seine leiblichen Nachkommen als Nacherben einsetzten. Somit wird im Todesfall des Herrn A. seine Konkubinatspartnerin Vorerbin des Nachlasses. Als solche wird sie Eigentümerin des Nachlasses und kann diesen nutzen (Achtung: Kein Verzehr der Erbschaft aufgrund der Herausgabepflicht).

Beim Versterben von Frau B. geht die Vorerbschaft nicht auf ihre Nachkommen über, sondern auf jene des Herrn A. (also auf die Nacherben). Das Vermögen von Frau B., das sie nicht als Vorerbin erhalten hat, fällt dagegen an ihre eigenen Nachkommen, sofern Frau B. nicht von Todes wegen abweichend verfügt hat.

Mit diesem Vorgehen können sich die Konkubinatspartner erbrechtlich begünstigen und den Nachlass dennoch ihren leiblichen Kindern zukommen lassen.

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