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Rächtzytig

Unbeabsichtigte Steuerfolgen bei Erbteilung aufgrund einer Querschenkung

Unbeabsichtigte Steuerfolgen bei Erbteilung aufgrund einer Querschenkung

Der Verzicht auf den eigenen Erbanteil oder einen Teil davon zu Gunsten von Miterben kann zu empfindlichen Steuerfolgen führen. Nicht immer ist ein Verzicht offensichtlich als solcher erkennbar.

Eine sogenannte Querschenkung liegt vor, wenn Erben zu Gunsten von Miterben oder Dritten auf güter- oder erbrechtliche Ansprüche verzichten. Diese Ansprüche ergeben sich aufgrund des Gesetzes und/oder aufgrund von Ehe- oder Erbverträgen oder Testamenten. Keine Schenkung liegt selbstverständlich vor, wenn eine angemessene Gegenleistung für den Verzicht erbracht wird.

Beispiel 1:

Nachkommen verzichten auf ihren Anteil des Nachlasses und überlassen ihn dem überlebenden Elternteil, z.B. weil dieser auf das Erbe angewiesen ist, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren oder ansonsten das Eigenheim verkaufen oder belehnen müsste. Dieses Vorgehen kann von den Steuerbehörden als Schenkung der Nachkommen an den überlebenden Elternteil ausgelegt werden.

Während Eltern ihren Nachkommen in fast allen Kantonen steuerfrei Schenkungen ausrichten können, gilt dasselbe nicht in umgekehrter Richtung. Schenkungen von Nachkommen an ihre Eltern werden in vielen Kantonen besteuert.

Nehmen wir z.B. an, das elterliche Vermögen besteht aus einer Liegenschaft mit einem Wert von CHF 1’000’000 und Bankguthaben/Wertschriften im Umfang von CHF 200’000. Das Gesamtvermögen beträgt damit CHF 1’200’000. Aufgrund des Güterrechts steht dem überlebenden Ehegatten i.d.R. die Hälfte hiervon zu: CHF 600’000 (ohne Ehevertrag und davon ausgehend, dass es sich beim Vermögen um Errungenschaft handelt). Die andere Hälfte bildet den Nachlass, an welchem der überlebende Elternteil und der Nachkomme (der Einfachheit halber ist von einem Einzelkind auszugehen) i.d.R. je zur Hälfte berechtigt sind. Somit steht dem Nachkommen CHF 300’000 zu (die Hälfte von CHF 600’000).

Die Bankguthaben und Wertschriften von CHF 200’000 reichen nicht, um den Erbanteil des Nachkommen (CHF 300’000) auszuzahlen. Der Nachkomme verzichtet deshalb auf einen Teil der Erbschaft, was eine Schenkung darstellt und (zumindest nach bernischem Recht) zu Schenkungssteuern führt.

Die Schenkung und damit die Schenkungssteuer hätte relativ einfach vermieden werden können. Statt auf einen Teil der Erbschaft zu verzichten, hätte der Nachkomme dem überlebenden Elternteil ein Darlehen gewähren können. Will ein Erbe vollständig auf seinen Erbteil verzichten, dann kommt auch eine Ausschlagung in Frage. Ebenfalls zielführend wäre eine Regelung der güter- und erbrechtlichen Situation noch zu Lebzeiten. Dies kann ohne Mitwirkung des Nachkommen geschehen, indem der Vorschlag ehevertraglich dem überlebenden Ehegatten zugewiesen wird oder unter Ausnutzung der verfügbaren Quote (z.B. indem der Nachkomme im Nachlass des erstversterbenden Elternteils auf den Pflichtteil gesetzt wird). Oder es kann unter Mitwirkung des Nachkommen geschehen (Erbvertrag).

Beispiel 2:

Im Nachlass befinden sich die Anteile an einem Familienunternehmen. Die Nachkommen einigen sich im Rahmen der Erbteilung auf einen Wert dieser Anteile und teilen die Aktien demjenigen zu, der das Unternehmen weiterführt. Die Steuerverwaltung ist der Ansicht, dass der Wert der Anteile zu tief angesetzt wurde.

Die Abweichung vom tatsächlichen Wert im Rahmen der Erbteilung kann eine Schenkung zwischen den Nachkommen darstellen. Die meisten Kantone erheben auf Schenkungen zwischen Geschwistern eine Schenkungssteuer, so auch der Kanton Bern.

Um ungewollte Steuerfolgen zu vermeiden kann vor der Erbteilung ein Steuervorbescheid (= Steuerruling) beim zuständigen Steueramt eingeholt werden. Dieses schafft Rechtssicherheit in Bezug auf die geplante Erbteilung.

Weitere Beispiele

Es sind mannigfaltige weitere Konstellationen denkbar, in denen im Rahmen eines Erbgangs unbeabsichtigte Schenkungssteuerfolgen eintreten können. Eine kleine Auswahl:

  • Die Erblasserin setzt einzelne Erben auf den Pflichtteil. Die Erben einigen sich jedoch auf eine Erbteilung, welche diese Anordnung ignoriert, und lassen den Pflichtteilserben ihren vollen gesetzlichen Erbteil zukommen à Schenkung von den „begünstigten“ Erben zu den Pflichtteilserben.
  • Die Erben richten Vermächtnisse aus, die von der Erblasserin nicht gültig angeordnet wurden à Schenkung von den Erben an die vermeintlichen Vermächtnisnehmer.
  • Die Erben vereinbaren, dass ein Vermögensgegenstand zum Wert am Todestag übernommen werden soll. Zwischen dem Todestag und dem Tag der Erbteilung vergeht Zeit und der Vermögensgegenstand gewinnt an Wert (z.B. Kurssteigerung bei Wertschriften) à Schenkung an den Erben, welcher den betroffenen Vermögenswert übernimmt, da es grundsätzlich auf den Wert am Teilungstag ankommt.

Fazit

Die Nachlassteilung bietet oftmals verschiedene Schwierigkeiten. Eine davon ist die Schenkungssteuer als Folge von allfälligen (und möglicherweise unbeabsichtigten) Querschenkungen. Zudem geht es nicht selten um grosse Vermögenwerte. Eine sorgfältige Planung, im Idealfall bereits zu Lebzeiten, ist daher zu empfehlen.

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