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Stockwerkeigentum

Rächtzytig

Werkeigentümerhaftung im Stockwerkeigentum

Für Schäden, die durch einen Mangel an einem Gebäude verursacht werden, haftet der jeweilige Eigentümer des Gebäudes verschuldensunabhängig (Werkeigentümerhaftung; Art. 58 OR). Solange sich das Gebäude im Eigentum einer Person befindet, ergeben sich bei der Feststellung des Haftungssubjekts grundsätzlich keine Probleme, denn in aller Regel haftet der jeweilige Alleineigentümer. Bei einer Mehrheit von Grundstückseigentümern – wie beim Stockwerkeigentum – stellen sich hingegen heikle Abgrenzungsfragen, wer im konkreten Fall für den entstandenen Schaden aufkommen muss. In der Praxis stellt sich diese Frage nicht nur im konkreten Schadensfall, sondern auch bei baulichen Anpassungen des Gebäudes im Stockwerkeigentum.
S_Zalar
17. Dezember 2024