Demenz- und Heimklauseln in Ehe- und Erbverträgen
Bei vielen Ehe- und Erbverträgen zwischen Ehegatten steht die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten im Vordergrund. Damit soll insbesondere dessen Lebensstandard gesichert werden. Kommt es jedoch im weiteren Verlauf des Lebens zur Pflegebedürftigkeit oder zu einem Heimeintritt des überlebenden Ehegatten, muss das Vermögen – einschliesslich des vom erstverstorbenen Ehegatten ererbten Anteils – zur Deckung der Pflegekosten herangezogen werden. Dies kann dazu führen, dass die Nachkommen beim Tod des überlebenden Ehegatten ein deutlich vermindertes Erbe erhalten. Soge¬nannte Demenz- und Heimklauseln (auch Schutzklauseln genannt) sollen in solchen Fällen Abhilfe schaffen.
S_Zalar17. November 2025