
Ab der Trauung unterstehen die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten grundsätzlich zeitlich unbefristet dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Es steht den Ehegatten jedoch frei, in einem Ehevertrag den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu modifizieren oder sich für einen der zwei vertraglichen Güterstände – Gütergemeinschaft oder Gütertrennung – zu entscheiden. In diesem Beitrag sollen die vertraglichen Güterstände und mögliche Gründe für die Wahl eines solchen kurz vorgestellt werden.
S_Zalar14. Oktober 2024