Mit dem Tod des Erblassers erwerben seine Erben die Erbschaft von Gesetzes wegen. Sie bilden zusammen eine Erbengemeinschaft und können nur gemeinsam und einstimmig über die Erbschaft verfügen. Bei Uneinigkeit muss in den meisten Fällen eine Klage auf Teilung der Erbschaft erhoben werden. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, dass der Erblasser vorgängig seine planerischen Möglichkeiten vollständig ausschöpft. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Thematik pflichtteilsgeschützte Erben mittels eines Vermächtnisses faktisch aus der Erbengemeinschaft auszuschliessen.
S_Zalar8. Juni 2023