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Rächtzytig

Sie haben einen Vorsorgeauftrag errichtet – was nun?

Sie haben einen Vorsorgeauftrag errichtet – was nun?

Der von Ihnen errichtete Vorsorgeauftrag muss im Ernstfall von der KESB validiert werden. Die KESB stellt dabei der vorsorgebeauftragten Person eine Ernennungsurkunde aus, aus welcher die Bevollmächtigung der beauftragten Person zur Vertretung hervorgeht.

Die vorsorgebeauftragte Person kann beim Vorliegen eines Vorsorgeauftrags nicht direkt gestützt auf den Vorsorgeauftrag handeln. Dazu wird ein von der KESB ausgestellte Ernennungsurkunde benötigt. Damit im Ernstfall die Einsetzung der vorsorgebeauftragten Person reibungslos klappt, sind die folgenden Punkte zu beachten:

  1. Information der beauftragten Person

Es empfiehlt sich, den Inhalt vorgängig mit der beauftragten Person zu besprechen. So kann sich diese bereits vorgängig mit der Rolle beschäftigen und Sie so Ihre Wünsche direkt weitergeben und besprechen.

  1. Der Vorsorgeauftrag muss auffindbar sein

Stellen Sie sicher, dass der Vorsorgeauftrag im Original im Ernstfall zum Vorschein kommt. Bewahren Sie ihn an einem zugänglichen Ort auf. Die Aufbewahrung in einem Schliessfach oder Tresor kann dazu führen, dass der Vorsorgeauftrag nicht beigebracht werden kann, falls nur Sie Zugang haben.

Sie können den Aufbewahrungsort des Vorsorgeauftrags beim Zivilstandsamt melden. Teilen Sie den Aufbewahrungsort auch der beauftragten Person mit.

Wurde Ihr Vorsorgeauftrag bei einer Notarin/einem Notar öffentlich beurkundet, bewahrt das Notariat ein Original (Urschrift) auf und kann bei Bedarf eine beglaubigte Kopie (Ausfertigung) erstellen.

  1. Überprüfung des Vorsorgeauftrags

Prüfen Sie in regelmässigen Abständen, ob der Vorsorgeauftrag noch Ihren Bedürfnissen entspricht. Stellen Sie sich insbesondere die Frage, ob die beauftragte Person noch geeignet ist, Ihre Interessen zu vertreten.

Falls Sie den Vorsorgeauftrag anpassen, vernichten Sie den alten Vorsorgeauftrag, damit klare Verhältnisse bestehen.

  1. Validierung

Damit ein Vorsorgeauftrag aktiviert wird, muss eine Gefährdungsmeldung bei der KESB eingehen. Die KESB prüft dann, ob die Urteilsunfähigkeit eingetreten ist und ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt.

Wird die Gefährdungsmeldung durch die beauftragte Person gemacht, kann der Vorsorgeauftrag im Original sowie allenfalls ein Arztzeugnis, wonach die Urteilsunfähigkeit eingetreten ist, miteingereicht werden.

Die KESB prüft die Eignung der beauftragten Person oberflächlich. Dazu sind i.d.R. ein Betreibungs- und Strafregisterauszug beizubringen. Falls von der KESB als nötig erachtet, können auch weitere Unterlagen verlangt werden.

Erachtet die KESB die beauftragte Person als geeignet, wird eine entsprechendes Ernennungsurkunde ausgestellt. Darauf sind auch die erteilten Kompetenzen der beauftragten Person aufgeführt.

Gestützt auf die Ernennungsurkunde kann die beauftragte Person an Ihrer Stelle handeln und Ihre Interessen vertreten.

  1. Weitere Vollmachten

Solange eine Person urteilsfähig ist, kann der Vorsorgeauftrag nicht aktiviert werden.

Damit Ihre Vertrauensperson Sie bereits vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit vertreten und unterstützen kann, bedarf es dazu einer entsprechenden Vollmacht.

Die herkömmlichen Vollmachten sind:

  • Bankvollmacht (mit der jeweiligen Bank direkt zu besprechen);
  • Spezialvollmacht für explizite Geschäfte;
  • Generalvollmacht.

Ob eine Vollmacht anerkannt wird oder nicht, hängt vom jeweiligen Geschäftspartner ab. Bei Spezial- und Generalvollmachten ist es ratsam, die Unterschrift beglaubigen zu lassen.

Mit einer Kombination aus Vollmacht und Vorsorgeauftrag stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Vertrauensperson auch in Notsituationen gültig vertreten kann.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Vorsorgeauftrag oder brauchen Sie als vorsorgebeauftragte Person Unterstützung bei der Validierung? Wir beraten Sie gerne in allen Angelegenheiten rund um den Vorsorgeauftrag.

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