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Rückzahlungspflicht von Pensionskassenvorbezügen bei Verkauf des Hauses oder Übergabe an Nachkommen

Rückzahlungspflicht von Pensionskassenvorbezügen bei Verkauf des Hauses oder Übergabe an Nachkommen

Im Zuge der Reform des Ergänzungsleistungsgesetzes (ELG), welche am 1. Januar 2021 in Kraft trat, wurden nicht nur Artikel des ELG, sondern auch des BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) geändert; unter anderem die Art. 30d und 30e BVG. Die Änderungen ebendieser Artikel haben eine Verlängerung der Rückzahlungspflicht für vorbezogene Altersleistungen zum Erwerb von Wohneigentum, wie auch der Löschfrist für die Anmerkung «Veräusserungsbeschränkung gemäss Art. 30e BVG» im Grundbuch zur Folge.

Viele Personen beziehen für den Erwerb von Wohneigentum Altersleistungen vor. Dieser Vorbezug muss aber unter bestimmten Voraussetzungen zurückbezahlt werden. So zum Beispiel, wenn das Wohneigentum veräussert wird oder wenn Rechte am Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen.

Vor der Reform des ELG bestand die Rückzahlungspflicht für Vorbezüge betreffend den Erwerb von Wohneigentum nur bis zu drei Jahre vor dem Entstehen des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen. Ebenso verhielt es sich mit der Löschung der Anmerkung «Veräusserungsbeschränkung gemäss Art. 30e BVG» im Grundbuch, welche drei Jahre vor dem Entstehen des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen vorgenommen werden durfte.

Seit 1. Januar 2021 besteht die Pflicht zur Rückzahlung für Vorbezüge betreffend den Erwerb von Wohneigentum bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen. Auch die Anmerkung im Grundbuch kann erst mit Eintritt des genannten Ereignisses gelöscht werden.

Bei der Pensions- und Nachlassplanung sollte dies folglich berücksichtigt werden, da bei einer zu frühen Veräusserung von Wohneigentum die Rückzahlungspflicht greift und dadurch hohe Kosten entstehen können. Auch eine Löschung der Anmerkung im Grundbuch ist in einem solchen Fall nicht möglich.

Sofern das Grundstück an Nachkommen abgetreten werden soll, ist die Löschung der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch vor Erreichen des Pensionsalters auch nur noch unter gewissen Bedingungen möglich.

Damit Sie sorgenfrei Ihrer Pension entgegenblicken und sich auf eine einwandfreie Nachlassplanung verlassen können, sollte immer ein Experte beigezogen werden.

Bei Fragen rund um nachlassplanerische Angelegenheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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