Rückerstattung von rechtmässigen Ergänzungsleistungen durch die Erben
Erbinnen und Erben sind verpflichtet, Ergänzungsleistungen an die Ausgleichskasse zurückzuzahlen, sofern der Nachlass den Freibetrag von CHF 40’000.00 übersteigt. Im Urteil JTA 200.2024.104 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nun entschieden, ob ein Nutzniessungsvermögen zu berücksichtigen ist oder nicht.
Ergänzungsleistungen und Rückerstattungspflicht
Für Einzelheiten wird auf den im Mai 2025 behandelten Rächtzytig-Beitrag «Rückerstattung von Ergänzungsleistungen durch die Erben» verwiesen.[1]
Definition des Nachlassvermögens
Gemäss Art. 27a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) ist für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist dabei das Vermögen am Todestag. Für die Höhe der Rückerstattung ist der Netto-Nachlass – bzw. der Brutto-Nachlass abzüglich der Erbschaftsschulden – zum Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person entscheidend. Bei Ehepaaren ist der Zeitpunkt des Todes des zweitverstorbenen Ehegatten massgebend.[2]
Die im Kanton Bern geltenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich in Art. 46 ff. StG. Nach Art. 46 Abs. 2 StG wird Nutzniessungsvermögen den berechtigten Personen zugerechnet (vgl. auch Art. 13 Abs. 2 StHG). Mit anderen Worten wird Nutzniessungsvermögen nicht beim zivilrechtlichen Eigentümer eines Vermögenswertes – hier eines Geldbetrags – besteuert, sondern bei der nutzniessungsberechtigten Person. Dies stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, wonach sich die Vermögenszuordnung nach den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen richtet.
Sachverhalt im Urteil JTA 200.2024.104 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern[3]
Ein Ehepaar hinterliess sechs gemeinsame Nachkommen. Der Vater verstarb im Jahr 2012, die Mutter im Jahr 2023. Beide Ehegatten hatten sich gegenseitig für den Todesfall eine Nutzniessung am gesamten Erbteil vermacht, welcher den gemeinsamen Kindern zustand. Ab 2013 bezog die Mutter Ergänzungsleistungen.
Die Kinder brachten zwei Hauptargumente vor: Einerseits dürfe das Nutzniessungsvermögen nicht zum rückzahlungspflichtigen Nachlassvermögen gezählt werden. Andererseits verletze eine solche Rückerstattung ihre Pflichtteile.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hielt fest, dass das Nutzniessungsvermögen zu Recht im Nachlass berücksichtigt worden sei. Die Verstorbene habe den vollen Genuss im Sinne von Art. 745 ZGB gehabt und frei über das Geld verfügen können, ohne ihren Kindern dafür etwas ausgleichen zu müssen.
Weiter stellte das Gericht fest, dass zwar eine Schuld der Verstorbenen gegenüber ihren Nachkommen bestanden habe, diese Schuld jedoch später durch Vereinigung im Sinne von Art. 118 OR untergegangen sei. Zudem verwies das Gericht darauf, dass das Nutzniessungsvermögen in der per Todestag erstellten Steuererklärung der Verstorbenen ausdrücklich als Vermögen aufgeführt worden war. Ebenso war dieses Vermögen bereits bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt worden.
Gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG sind rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern betonte, dass diese Rückerstattung vom Nachlass abzuziehen ist, bevor die verfügbare Quote und damit allfällige Pflichtteile berechnet werden.
Mit anderen Worten hat die Rückerstattung rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen keine Auswirkungen auf den Pflichtteil. Die entsprechende Rüge der Nachkommen erwies sich daher als unbegründet.
Fazit
Der vorliegende Fall zeigt, dass eigenhändig verfasste Testamente auch viele Jahre später noch unerwünschte Folgen haben können. Deshalb empfiehlt es sich, ein Testament zumindest von einer Notarin oder einem Notar prüfen zu lassen. Dadurch kann sichergestellt werden, dass keine ungewollten Folgen entstehen, welche den Familienfrieden oder den Seelenfrieden der Erben beeinträchtigen könnten.
[1] Rächtyztig Beitrag vom Mai 2025 https://haeusermann.ch/de/rueckerstattung-ergaenzungsleistungen/.
[2] Entscheid 8C_669/2023 vom 1. April 2025 des Bundesgerichts, E. 4.3.
[3] Urteil JTA 200.2024.104 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern