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Revidiertes Erbrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft

Revidiertes Erbrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft

In unseren Newslettern vom Mai 2017 sowie September 2018 haben wir Sie bereits über die laufende Erbrechtsrevision informiert. Höchste Zeit, dass wir Ihnen ein Update über den aktuellen Stand liefern.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Mai 2021 entschieden, das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Mit dem neuen Recht wird vor allem die Modernisierung des über 100 Jahre alten Pflichtteilsrechts ins Auge gefasst. Ziel ist es, die verfügbare Quote des Erblassers zu erhöhen, damit der Erblasser über einen grösseren Teil seines Nachlasses frei verfügen kann. So können beispielsweise Konkubinatspartner oder deren Kinder stärker begünstigt werden.

Reduktion der Pflichtteile

Die Bestimmungen zu den Pflichtteilen der gesetzlichen Erben werden wie folgt angepasst:

  • Pflichtteil der Eltern fällt weg;
  • Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen von bisher 3/4 des gesetzlichen Erbanspruchs auf 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs;
  • Pflichtteil des Ehepartners bzw. eingetragenen Partners bleibt unverändert bei 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs, wobei der Pflichtteilsschutz in einem hängigen Scheidungs- bzw. Auflösungsverfahren wegfällt;
  • Begünstigung des Ehepartners / eingetragenen Partners gegenüber gemeinsamen Nachkommen mit der Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB: über 1/2 des Nachlasses kann frei verfügt werden (bisher Nutzniessung an 3/4, frei verfügbar 1/4).

Kein gesetzliches Erbrecht haben weiterhin Konkubinatspartner. Der vorgeschlagene Unterstützungsanspruch für faktische Lebenspartner konnte sich in den parlamentarischen Beratungen nicht durchsetzen.

Zusammengefasst kann eine Person mit Nachkommen und einem Ehepartner/eingetragenen Partner künftig über 1/2 seines Vermögens frei durch Testament oder Erbvertrag letztwillig verfügen. Gleiches gilt für Personen mit Nachkommen ohne Ehepartner/eingetragenen Partner.

Eine Person ohne Nachkommen aber mit Ehepartner/eingetragenem Partner kann neu über 5/8 seines Vermögens letztwillig frei verfügen, wenn die Eltern, Geschwister oder deren Nachkommen noch leben.

Hat eine Person weder Nachkommen noch einen Ehepartner/eingetragenen Partner, kann die Person künftig über ihr gesamtes Vermögen letztwillig frei verfügen, selbst wenn seine Eltern noch leben.

Sehen Sie zur gesetzlichen Erbfolge und den Pflichtteilen unsere Übersichtstabelle auf unserer Homepage Erbrecht.ch.

Folgen der Revision

Durch diese Änderungen können künftig Personen mit Nachkommen und/oder einem Ehepartner/einem eingetragenen Partner flexibler über den eigenen Nachlass verfügen. Insbesondere können Konkubinatspartner finanziell besser abgesichert werden, auch wenn Nachkommen oder Eltern noch vorhanden sind.

Im Zusammenhang mit Liegenschaften besteht durch die Reduktion der Pflichtteile zudem mehr Spielraum, wenn einzelne Liegenschaften an einzelne Nachkommen übergehen sollen.

Ähnliches gilt auch für die Nachfolgeregelung von Unternehmen, welche durch die flexibleren Möglichkeiten erleichtert wird. Zusätzlich werden zurzeit weitere Erleichterungen für die Unternehmensnachfolge im Parlament diskutiert. Die Umsetzung dieser Anpassungen wird aber voraussichtlich noch einige Zeit dauern.

Handlungsbedarf

Die Reduktion der Pflichtteile kann dazu führen, dass bereits errichtete Verfügungen von Todes wegen Anlass zu Diskussionen geben werden. Wurde ein Nachkomme nun auf den Pflichtteil von 3/4 oder von 1/2 gesetzt?

Um solche Unklarheiten zu vermeiden empfiehlt es sich, bestehende Testamente oder Erbverträge zu überprüfen und falls nötig den neuen Bestimmungen anzupassen. Zudem bietet die Revision neue Möglichkeiten, um Ihre Nachlassplanung entsprechend Ihren Bedürfnissen zu gestalten.

Sollten Sie Fragen zu Ihrer Nachlassplanung haben, unterstützen wir Sie gerne mit unserem langjährigen Know-How.

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