Skip to main content
Rächtzytig

Revidierter Art. 17a Handänderungssteuergesetz Kanton Bern – Aktuelle Praxis der Grundbuchämter

Revidierter Art. 17a Handänderungssteuergesetz Kanton Bern – Aktuelle Praxis der Grundbuchämter

Mit Inkraftsetzung auf den 1. April 2023 wurde u.a. der Artikel 17a des Handänderungssteuergesetzes des Kantons Bern angepasst. Neu wird den Erwerberinnen und Erwerbern für die Erbringung des Nachweises, dass sie alle Voraussetzungen der nachträglichen Steuerbefreiung erfüllen, eine 30-tägige Frist nach Ablauf der Stundung gewährt.

Beim Erwerb eines Grundstücks ist im Kanton Bern durch die Käuferschaft eine Handänderungssteuer zu entrichten. Will die Käuferschaft das Grundstück als Hauptwohnsitz nutzen, kann sie beim zuständigen Grundbuchamt zusammen mit der Grundbuchanmeldung des Kaufes ein Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung stellen. Heisst das Grundbuchamt das Gesuch gut, stundet es die Handänderungssteuer auf den ersten CHF 800’000.00 des durch die Käuferschaft geleisteten Kaufpreises. Diese gestundete Steuer wird sodann nicht erhoben, wenn das Grundstück durch die Käuferschaft während zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzwecke genutzt wird.

Diesen Nachweis hatte die Käuferschaft nach altrechlichem Art. 17a HG gegenüber dem Grundbuchamt vor Ablauf der Stundung zu erbringen. Nun, nach der Revision des entsprechenden Artikels, welcher auf den 1. April 2023 in Kraft getreten ist, hat die Käuferschaft nach Ablauf der Stundungsfrist neu 30 Tage Zeit, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Welche Frist gilt nun für die Erbringung des Nachweises bei Stundungsgesuchen, welche noch nach altem Recht gestellt wurden?

Gemäss Auskunft der angefragten Grundbuchämter im Kanton Bern wird per sofort das geltende Recht auf alle nach dem 1. April 2023 zu erbringenden Nachweise angewandt. Dies bedeutet, dass auch diejenigen Gesuche, welche zur Zeit der Geltung des altrechtlichen Art. 17a HG eingereicht wurden, der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für eine nachträgliche Steuerbefreiung jedoch erst nach Inkrafttreten des revidierten Art. 17a HG eingereicht werden muss, von dieser 30tägigen Verlängerung der Frist profitieren. Sie haben jedoch darauf hingewiesen, dass diese Praxis nicht auf einem einheitlichen Entscheid der Amtsleitung des kantonalen Grundbuchamtes beruht. Dies bedeutet, dass jedes Grundbuchamt an sich frei ist, dies anders zu handhaben und die 30-tägige Frist nicht zu gewähren.

Unsere Empfehlung:

(a) Merken Sie sich das Datum, an welchem die Einzugsfrist abläuft, vor. Wenn Sie feststellen, dass die Einzugsfrist zu kurz ist, reichen Sie beim zuständigen Grundbuchamt – noch während die Einzugsfrist läuft – ein begründetes Fristerstreckungsgesuch ein.

(b) Reichen Sie den Nachweis, dass Sie das Grundstück während der Dauer von zwei Jahren ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt haben, vor Ablauf der 3- bzw. 4jährigen Stundungsfrist beim zuständigen Grundbuchamt ein. Sollten Sie feststellen, dass Sie die neurechtlichen 30 Tage für die Einreichung des Nachweises benötigen, kontaktieren Sie rechtzeitig das zuständige Grundbuchamt, ob dieses die 30-Tage-Frist gewährt.

Gerne können Sie sich auch jederzeit an uns wenden, um den Sachverhalt in Ihrem Fall abzuklären.
Empfehlen Sie diesen Beitrag weiter: