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Rächtzytig

Ist der Weg zu 5G-Antennen nun geebnet?

Ist der Weg zu 5G-Antennen nun geebnet?

5G-Antennen sind seit einigen Jahren zu einem grossen Streitthema geworden. In diversen Baubewilligungsverfahren wurden Einsprachen erhoben. Viele Verfahren wurden sistiert, bis über einen Präzedenzfall entschieden wird. Nun hat das Bundesgericht entschieden (Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023). Werden nun alle 5G-Antennen bewilligt?

Im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall ging es um eine Mobilfunkantenne in der Wohnzone in Steffisburg. Die Anlage besteht aus einem Mast mit neun Sendeantennen, drei davon sind sogenannte adaptive Antennen (sogenannte 5G-Antennen).

Unter adaptiven Antennen werden Sendeantennen oder Antennensysteme verstanden, welche ihre Senderichtung und/oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen ohne Veränderung der Montagerichtung anpassen. Vorteil gegenüber der bisherigen Technologie, bei welcher die Strahlungsintensität in jede Richtung konstant war, ist, dass das Signal in jene Richtung übertragen wird, wo es durch die Endgeräte angefordert wird. Damit wird die Strahlung in die angeforderte Richtung erhöht. In allen anderen Richtungen ist die Strahlung tiefer.

Verletzung des Vorsorgeprinzips
Die Umweltschutzgesetzgebung sieht bei Immissionen Planungs-, Immissions- und Alarmwerte vor, welche vor schädlicher und/oder lästiger Einwirkungen schützen sollen. Für den Schutz nichtionisierender Strahlung gilt die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Zudem gilt das sogenannte Vorsorgeprinzip, wonach die Emission unabhängig von der erzeugten Umweltbelastung und der Grenzwerte so weit zu begrenzen ist, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips erliess der Bundesrat Anlagegrenzwerte, welche unter den Immissionsgrenzwerten liegen.

Die Beschwerdeführenden verlangten, dass die Grenzwerte anzupassen seien.

Das Bundesgericht hielt hierzu fest, dass die Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen vermochten, dass die zuständigen Fachbehörden oder der Bundesrat „angesichts einer wissenschaftlich nachgewiesenen oder auf Erfahrung beruhenden Gefährdung oder Belästigung untätig geblieben wären und es unterlassen hätten, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen bzw. vorzunehmen„.

Massgebender Betriebszustand
Die Beschwerdeführenden brachten weiter vor, dass die Unterschiede der Senderichtungen und der Antennen­diagramme berücksichtigt werden müssten und die adaptiven Antennen nicht gleich wie konventionelle Antennen behandelt werden dürften.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Ausführungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) als Fachbehörde, wonach die Strahlung nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung beurteilt werden solle (also die Betrachtung, als ob die maximale Sendeleistung gleichzeitig in alle möglichen Senderichtungen abgestrahlt würde, sog. Worst-Case), nicht zu beanstanden seien. Es müsse auf die realistische Maximalleistung und nicht auf die theoretisch maximale Sendeleistung abgestellt werden.

Zu den Korrekturwerten äusserte sich das Bundesgericht nicht, weil diese im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangten (Bei adaptiven Sendeantennen mit acht oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten kann auf die maximale Sendeleistung ein Korrekturfaktor angewendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet sind, welche sicherstellt, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte Sendeleistung die korrigierte Sendeleistung nicht überschreitet).

Abnahmemessung
Die Beschwerdeführenden rügten zudem, dass kein taugliches Messverfahren existiere. Die Methode der Hochrechnung habe bislang bei konventionellen Antennen zwar funktioniert. Bei adaptiven Antennen funktioniere sie jedoch nicht mehr.

Mit Verweis auf den Bericht des BAFU hält das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdeführenden nicht überzeugend haben aufzeigen können, inwiefern die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) und vom BAFU empfohlene Messmethode untauglich sein soll.

Qualitätssicherungssystem
Hinsichtlich des bemängelten Qualitätssicherungs­systems (QS-System) hielt das Bundesgericht fest, dass im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung bestehe, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen. Die vom BAFU geplante schweizweite Kontrolle werde zeigen, ob die QS-Systeme ordnungsgemäss funktionieren.

Zwischenfazit
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Bundesgericht die bestehenden gesetzlichen Grundlagen als ausreichend erachtet, um 5G-Antennen und deren Immissionen berechnen und überprüfen zu können.

Was bedeutet das Urteil für die sistierten Verfahren?
Die Baubewilligungsbehörden und Rechtsmittelinstanzen werden die Sistierungen aufheben und die Verfahren weiterführen.

Das Urteil des Bundesgerichts bewirkt, dass ähnliche Rügen wie die im Bundesgerichtsverfahren vorgebrachten Rügen hinsichtlich der Anlagegrenzwerte, der Beurteilung des massgebenden Betriebszustands und der Form der Abnahmemessung im Zusammenhang mit 5G-Antennen kaum Aussicht auf Erfolg haben werden, sollten nicht neue technische, beweisbare Erkenntnisse vorliegen.

Das Urteil des Bundesgerichts bedeutet jedoch nicht, dass nun alle 5G-Antennen bewilligt werden, denn das Bundesgericht äusserte sich in seinem Urteil bloss zur Umweltverträglichkeit der 5G-Antennen.

Weiterhin muss in jedem Einzelfall überprüft werden, ob das konkrete Bauvorhaben die übrigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen der Baugesetzgebung, einhält. Dies können beispielsweise Be­stimmungen zu den Grenzabständen, zur Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild, oder zur Beeinträchtigung von Baudenkmälern etc. sein. Zudem haben diverse Gemeinden spezielle „Mobilfunkantennen-Artikel“ erlassen, welche zusätzliche Vorgaben zu den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften, u.a. zur Zonenkonformität enthalten.

Fazit
Das Urteil des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Strahlung der 5G-Antennen klärt die diesbezüglichen, zuvor offenen Fragen. Es äussert sich aber nicht zu den übrigen, in einem Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Punkte.

Die hängigen Baugesuche müssen somit weiterhin im Baubewilligungsverfahren auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden.

Haben Sie Fragen zu Baubewilligungsverfahren oder zur Rechtmässigkeit von Bauprojekten? 

Gerne stehen Ihnen unsere Baurechtspezialisten bei baurechtlichen Fragen zur Verfügung.
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