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Rächtzytig

Möglichkeiten zur erbrechtlichen Begünstigung von Personen mit einer Behinderung

Möglichkeiten zur erbrechtlichen Begünstigung von Personen mit einer Behinderung

Wer an einer physischen oder psychischen Einschränkung leidet und Sozialleistungen bezieht, darf kein eigenes Vermögen besitzen. Eltern mit einem behinderten Kind, das auf Sozialleistungen angewiesen ist, können ihr Kind daher nur beschränkt erbrechtlich begünstigen. Es gilt den Nachlass besonders sorgfältig zu planen. Was kann von den Eltern vorgekehrt werden, damit ein behindertes Kind bestmöglich von seinem Erbanteil profitieren kann? Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Im Rahmen des vorliegenden Beitrages sollen zentrale Aspekte, die bei der Nachlassplanung zu beachten sind, näher beleuchtet werden.

Wird von den Eltern nichts geregelt, gilt die gesetzliche Erbfolge und die Kinder erben alle zu gleichen Teilen. Im Rahmen der Verfügungsfreiheit können die Eltern aber auch ein Kind gegenüber den anderen Kindern begünstigen, solange die Pflichtteile aller Kinder gewahrt werden. Gerade Eltern eines behinderten Kindes äussern oft den Wunsch, dieses gegenüber seinen Geschwistern besonders zu begünstigen, um ihm die notwendigen Mittel zu verschaffen, die es für seine Unterstützung benötigen wird, wenn sie einmal nicht mehr leben. Eine Begünstigung macht regelmässig aber nur dann Sinn, wenn das erwachsene Kind trotz Behinderung seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften kann. Ist das Kind zur Deckung seines Lebensunterhalts neben einer IV-Rente auch auf Ergänzungsleistungen (EL) angewiesen, ist eine Begünstigung aus finanzieller Sicht nicht zu empfehlen. Abgesehen von einem Vermögensfreibetrag von CHF 30’000.00 wird das eigene Vermögen bei der Berechnung eines EL-Anspruches, angerechnet. Das kann dazu führen, dass durch eine Erbschaft die Ergänzungsleistungen gekürzt oder gar ganz eingestellt werden.

Wann ist eine Pflichtteilssetzung sinnvoll?

Ist ein behindertes Kind nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften und ist auf Ergänzungsleistungen angewiesen, empfiehlt es sich, dem Kind nur den Pflichtteil zukommen zu lassen. Lebt ein Kind in einem Heim, muss es eigenes Vermögen auch zur Deckung der Heimkosten aufwenden. Eine Erbschaft ist so schnell aufgebraucht und das Kind hat letztlich von seinem Erbe nichts. Eine Pflichtteilssetzung ist rechtlich nicht stossend und muss gegenüber den Behörden auch nicht begründet werden. Nur bei sehr grossen Erbschaften, die einem behinderten Kind ein Leben ohne Unterstützung durch Ergänzungsleistungen ermöglichen, kann auf eine Pflichtteilssetzung verzichtet werden.

Kann dem behinderten Kind Wohneigentum vererbt werden?

Ist ein Kind in der Lage allein oder mit Hilfe von Dritten in einem Haus oder einer Wohnung zu leben und besitzen die Eltern Wohneigentum, kann es sinnvoll sein, dem Kind das Haus oder die Wohnung zuzuweisen, auch wenn das Kind auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist. Bei selbstbewohntem Wohneigentum profitiert das Kind von einem deutlich höheren Vermögensfreibetrag. Aktuell beträgt der Vermögensfreibetrag beim Vorliegen einer selbstbewohnten Liegenschaft CHF 112’500.00. Ist zudem das Wohneigentum mit Hypotheken belastet, werden auch diese vom Vermögen abgezogen, so dass idealerweise dem Kind letztlich kein zusätzliches Vermögen angerechnet wird. Sind Geschwister vorhanden, deren Erbansprüche ebenfalls berücksichtigt werden müssen, ist die Zuweisung von Wohneigentum nur eine Option, wenn genügend Vermögen vorhanden ist, damit die Pflichtteile der Geschwister gewahrt werden können, oder die Geschwister im erforderlichen Umfang auf ihre Erbanteile verzichten.

Alternative Begünstigungen

Oft werden behinderte Kinder, auch wenn sie bereits erwachsen sind, von ihren Eltern unterstützt. Um einem behinderten Kind diese Unterstützung und die gewohnte Lebensqualität auch nach ihrem Tode zu sichern, haben die Eltern die Möglichkeit ein Testament mit entsprechenden Anordnungen (z.B. Zuwendung an Dritte mit Auflage) zu errichten. Die Eltern können das behinderte Kind testamentarisch auf den Pflichtteil setzen und den verfügbaren Teil der Erbschaft einer anderen Person zuweisen, mit der Auflage, dem behinderten Kind gewisse Leistungen zukommen zu lassen. Die begünstigte Drittperson, könnte zum Beispiel damit beauftragt werden, dem Kind die Ferien oder andere persönliche Gegenstände zu bezahlen. Wichtig ist, die Anordnung so auszugestalten, dass die beauftragte Person die Zuwendungen nach eigenem Ermessen und nach Bedarf des Kindes ausrichten kann. Das Kind darf keinen Anspruch auf bestimmte Leistungen haben, da diese sonst bei den Ergänzungsleistungen angerechnet werden. Vorausgesetzt ist letztlich auch, dass die Eltern die Möglichkeit haben, eine Person mit der Aufgabe zu betrauen, welche ihr volles Vertrauen geniesst.

Ausrichtung des Pflichtteils als Vermächtnis

Eine Erbschaft wird ab dem Tod des Erblassers bei den Ergänzungsleistungen angerechnet und nicht erst, wenn die Teilung abgeschlossen ist. Dies kann für Menschen mit einer Behinderung, die auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind zum Problem werden. Nämlich dann, wenn die Behörde die Ergänzungsleistung kürzt, bevor die Erbschaft tatsächlich verfügbar ist. Dies kann dadurch verhindert werden, indem die Eltern testamentarisch festlegen, dass der Pflichtteil für das behinderte Kind als Vermächtnis auszurichten sei. Ein Vermächtnis ist auszurichten, sobald die Erben feststehen, d.h. also in der Regel bereits einige Wochen nach dem Todesfall und nicht erst bei der Teilung, die sich über Monate oder auch Jahre hinziehen kann.

Bei einem Erbverzicht ist Vorsicht geboten

Auch wenn ein behindertes Kind auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist, ist dessen Pflichtteil zu beachten. Verzichtet ein Kind freiwillig auf seine Erbansprüche, so wird das Vermögen, auf welches verzichtet wurde trotzdem bei den Ergänzungsleistungen angerechnet. Wird ein behindertes Kind mittels Verfügung von Todes wegen auf Kosten seiner Geschwister oder des überlebenden Elternteils erbrechtlich übergangen, kann das auch dazu führen, dass das Kind selbst oder dessen Beistand die Verfügung von Todes wegen anfechten und den Pflichtteil einfordern muss.

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