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Die Vollmacht als Instrument der Nachlassplanung?

Die Vollmacht als Instrument der Nachlassplanung?

Nicht alle Rechtsverhältnisse gehen mit dem Ableben einer Person auf die Erben über. So erlöschen Vollmachten gemäss dem Obligationenrecht grundsätzlich mit dem Tod der Vollmachtgeberin. Eine Vollmachtgeberin kann aber bestimmen, dass eine Vollmacht auch nach ihrem Ableben Wirksamkeit behält. Doch in wie weit eignet sich die Vollmacht als Instrument der Nachlassplanung?

Innerhalb der Vollmachten, welche im Zusammenhang mit dem Ableben des Vollmachtgebers von Interesse sind, wird zwischen der transmortalen und der postmortalen Vollmacht unterschieden.

Die transmortale Vollmacht (Vollmacht über den Tod hinaus) ist bereits zu Lebzeiten des Vollmachtgebers wirksam und behält ihre Wirkung – aufgrund entsprechender Anordnung des Vollmachtgebers – auch bei dessen Ableben. Sie gilt in der Regel als Rechtsgeschäft unter Lebenden und kann deshalb formfrei ausgestellt werden.

Diese Vollmacht vermag kurzfristig ein Handeln nach dem Tod des Erblassers und Vollmachtgebers sicherstellen, ist aber mit zahlreichen Unsicherheiten verbunden. Mit dem Tod des Vollmachtgebers werden die Erben (respektive die Erbengemeinschaft) zu den Vertretenen und sind damit berechtigt, alle Instruktionen über die Ausübung der Vollmacht zu erteilen. Der Bevollmächtigte hat also mit Ableben des Erblassers die Vollmacht im Interesse der Erben auszuüben, welche unter Umständen nicht mehr den Interessen des Vollmachtgebers entspricht. Mit Erlass einer Vollmacht über den Tod hinaus stellt der Vollmachtgeber somit nicht sicher, dass seine Interessen weiterhin vertreten werden.

Vererbliche Vollmachten sind von Gesetzes wegen nicht in jedem Rechtsgebiet zulässig. So sind zum Beispiel im Immobiliarsachenrecht oder im Grundbuchverkehr vererbliche Vollmachten ausgeschlossen.

Ausserdem verfügt jeder Erbe einzeln über ein Widerrufsrecht und kann damit die Vollmacht insgesamt zum Erlöschen bringen.

Namentlich diese Widerruflichkeit der Vollmacht über den Tod hinaus unterscheidet sie von den Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag). Die Stellung eines transmortal Bevollmächtigten ist wesentlich schwächer und weniger sicher als beispielsweise diejenige eines Willensvollstreckers (Art. 517 f. ZGB); denn dieser kann von den Erben selbst bei Einstimmigkeit nicht abgesetzt werden.

Die postmortale Vollmacht entfaltet ihre Wirkung – im Gegensatz zur transmortalen Vollmacht – erst auf den Todesfall hin. Diese Vollmacht hat heute kaum mehr Bedeutung. So soll diese zwar erst auf den Zeitpunkt des Ablebens des Vollmachtgebers hin Wirksamkeit entfalten, ist im Katalog der erbrechtlichen Anordnungen aber gar nicht vorgesehen.

Obwohl der Einsatz von Vollmachten über den Tod hinaus bei einzelnen Geschäften angezeigt sein kann, stellen sie – zusammengefasst – aufgrund der damit einhergehenden Unsicherheiten, kein zuverlässiges Instrument der Nachlassplanung dar.

Anstelle der Vollmacht über den Tod hinaus empfiehlt es sich, im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen einen Willensvollstrecker einzusetzen. Mit dieser Einsetzung wird sichergestellt, dass der Wille des Erblassers respektiert wird. Der Anwendungsbereich der postmortalen Vollmacht ist aufgrund der Unsicherheiten klein. An deren Stelle empfiehlt sich deshalb die Errichtung einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages.

Wir beraten und unterstützten Sie gerne im Zusammenhang mit ihrer Nachlassplanung und stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung gerne zur Verfügung.

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