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Die Stolpersteine bei der Übertragung von Wohneigentum an Nachkommen

Die Stolpersteine bei der Übertragung von Wohneigentum an Nachkommen

Anna Pulfer, Rechtsanwältin
Simone Wittwer, Rechtsanwältin und Notariatskandidatin

Viele Eltern hegen den Wunsch, im Alter ihr Wohneigentum an die nächste Generation zu übertragen. Was auf den ersten Blick unproblematisch erscheint, kann mit Risiken verbunden sein. Doch was sind die Stolpersteine, die beachtet werden sollten? 

In unseren Beratungen sind wir aus verschiedenen Beweggründen oft mit dem Wunsch von Eltern konfrontiert, das gemeinsame Wohneigentum an die nächste Generation zu übertragen. Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie eine solche Übertragung von Haus oder Wohnung umgesetzt werden kann. Denkbar sind etwa: ein Verkauf zum Marktpreis oder zu einem Familienpreis, die (teilweise) Schenkung oder der Erbvorbezug.

Weniger bekannt sind die Stolpersteine, die bei einer solchen Übertragung zu beachten sind. Die Übertragung von Wohneigentum erfolgt nämlich häufig «zu günstig». Diese gut gemeinten Schenkungen oder die Familienpreise können aber insbesondere folgende ungewollte Folgen haben:

  • Streit zwischen Geschwistern im Erbfall
  • Ungeahnte Steuerfolgen
  • Möglicher Einfluss auf Anspruch auf Ergänzungsleistungen

Erbrechtlicher Aspekt

Wurde das Haus oder die Wohnung an ein Kind verschenkt, muss diese Schenkung unter den Geschwistern im Erbfall in der Regel ausgeglichen werden. Das bedeutet, dass sich der Sohn oder die Tochter den Marktpreis des Grundstücks im Todeszeitpunkt anrechnen lassen muss, so als wäre dieses Teil des Nachlasses. Das kann problematisch werden, wenn seit der Schenkung der Marktwert deutlich angestiegen ist und nur wenig anderes Vermögen im Nachlass vorhanden ist. Das Kind, dem mit der Schenkung von Haus oder Wohnung eine Freude gemacht wurde, kann so plötzlich mit unerwartet hohen Ausgleichsforderungen der Geschwister konfrontiert sein.

Steuerrechtlicher Aspekt

Bei Schenkungen aber auch bei Verkäufen unter dem Verkehrswert muss stets geprüft werden, ob sie Schenkungssteuern auslösen könnten. In vielen Kantonen sind zwar Schenkungen an Kinder entweder steuerfrei oder werden zumindest privilegiert behandelt, trotzdem sind vorgängige Abklärungen über die Steuerfolgen zu empfehlen. Erfolgt die Schenkung oder der Verkauf unter dem Marktwert nicht nur an das Kind, sondern auch an dessen (Ehe-)Partner, so ist aufgrund des fehlenden Verwandtschaftsverhältnisses zu den Schwiegereltern mit Schenkungssteuern zu rechnen.

Sozialversicherungsrechtlicher Aspekt

Werden im Alter Ergänzungsleistungen beantragt, wird von der Behörde auch geprüft, ob die antragsstellende Person Vermögen verschenkt oder zu günstig verkauft hat. Sollte dies der Fall sein, könnte der Anspruch auf Ergänzungsleistungen unter Umständen verneint werden. Wird als letzte Lösung Sozialhilfe beantragt, kann die Sozialhilfebehörde von einkommens- und vermögensmässig gut situierten Kindern zunächst familiäre Unterstützungsleistungen einfordern.

Die Übertragung von Wohneigentum ist aufgrund dieser Stolpersteine entsprechend gut zu planen und es empfiehlt sich, verschiedene Konstellationen durchzudenken. So bieten beispielsweise Erbverträge, Ausgleichungsdispens oder Darlehensverträge mögliche Lösungen.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Überschreibung Ihres Wohneigentums auf Ihre Kinder. So können Probleme im Vorfeld erkannt und massgeschneiderte Lösungen gefunden werden.

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