Skip to main content
Rächtzytig

Die Möglichkeit des Pflichtteilsvermächtnisses

Die Möglichkeit des Pflichtteilsvermächtnisses

Mit dem Tod des Erblassers erwerben seine Er­ben die Erbschaft von Gesetzes wegen. Sie bilden zusammen eine Erbengemeinschaft und können nur gemeinsam und einstimmig über die Erb­schaft verfügen. Bei Uneinigkeit muss in den meisten Fällen eine Klage auf Teilung der Erb­schaft erhoben werden. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, dass der Erblasser vorgängig seine planerischen Möglichkeiten vollständig ausschöpft. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Thematik pflichtteilsgeschützte Erben mittels eines Vermächtnisses faktisch aus der Erbengemeinschaft auszuschliessen.

Erwerb der Erbschaft

Die gesetzlichen sowie die mittels letztwilliger Verfügung eingesetzten Erben erwerben die Erbschaft von Gesetzes wegen mit dem Tod des Erblassers. Sie bilden zusammen eine Erbengemeinschaft und können bis zur Teilung der Erbschaft nur gemeinsam darüber verfügen. Für alle Handlungen und Entscheidungen ab dem Erbgang bis zur Erbteilung gilt zwingend das Einstimmigkeitsprinzip zwischen den Erben. Dieses Erfordernis der Einstimmigkeit kann bei Uneinigkeit zur Verhinderung sämtlicher notwendigen Schritte inner­halb der Erbengemeinschaft und folglich der Erbteilung führen. Insbesondere wenn sich in einer Erbengemein­schaft nicht alle Erben kooperativ verhalten, weil sie beispielsweise ihre Zustimmung und Mitwirkung zu den erforderlichen Handlungen verweigern, ist eine einver­nehmliche Teilung der Erbschaft meist ausgeschlossen. Solche Differenzen können in vielen Fällen nur mit erheblichem zeitlichem und finanziellem Aufwand über­wunden werden.

Indem der Erblasser bereits vorgängig die notwendigen planerischen Massnahmen trifft, können solche Probleme gelöst werden. Mit einem Pflichtteilsvermächtnis kann der Erblasser beeinflussen, wer als Erbe seines Nachlasses gilt und wer somit Teil der Erbengemeinschaft ist.

Verfügungsfreiheit des Erblassers

Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch einen Ehegatten, kann er frei über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen. Sind jedoch Nachkommen oder ein Ehegatte als Hinterbliebene vorhanden, so kann der Erblasser nur bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen verfügen. Der Pflichtteilsanspruch beträgt dabei die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Die Höhe des gesetzlichen Erbanspruchs hängt jeweils davon ab, welche gesetzlichen Erben hinterlassen werden. Sowohl der Ehegatte sowie die Nachkommen haben einen Anspruch ihren Pflichtteil zu unbelastetem Eigentum übertragen zu erhalten.

Mittels letztwilliger Verfügung kann der Erblasser für die frei verfügbare Quote einen Erben einsetzen. Daneben hat er auch die Möglichkeit, jemandem einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ohne diesen als Erben einzusetzen. Dabei handelt es sich um die Ausrichtung eines Vermächtnisses. Der Bedachte (Empfänger des Vermächtnisses) erwirbt dadurch keine Erbenstellung und gehört somit auch nicht der Erbengemeinschaft an.

Begriff und Zulässigkeit des Pflichtteilsvermächtnisses

Ein Pflichtteilsvermächtnis liegt vor, wenn einem pflichtteilsberechtigten Erben (Ehegatte oder Nachkommen) der Pflichtteil in Gestalt eines Vermächtnisses zukommt. Dadurch erhält der Pflichtteilsberechtigte zwar wertmässig seinen Pflichtteil, jedoch wird er von der Erbenstellung ausgeschlossen. Er ist damit nicht Teil der Erbengemeinschaft. Als Vermächtnisnehmer hat er lediglich einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe seines Vermächtnisses. In diesem Sinne kann ein pflichtteilsgeschützter Erbe faktisch aus der Erbengemeinschaft ausgeschlossen werden, um Uneinigkeiten in der Erbengemeinschaft zu verhindern.

Die Zuwendung des Pflichtteils als Vermächtnis ist nicht unumstritten. In der Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde die Frage der Zulässigkeit noch nicht geklärt. Gemäss neuerer und heute herrschender Lehre gilt das Pflichtteilsvermächtnis jedoch als zulässig. Dies mit der Begründung, dass nur derjenige Pflichtteilserbe klageberechtigt ist, welcher dem Werte nach weniger als seinen Pflichtteil erhalten hat. Nur dann kann er Klage erheben, um seinen ganzen Pflichtteil zu fordern. Wurde der Pflichtteilserbe jedoch in der Höhe seines Pflichtteils mit einem Vermächtnis abgefunden, kann er gerade aus diesem Grund keine Klage erheben und damit auch keine Erbenstellung herbeiführen.

Ausgestaltung des Pflichtteilsvermächtnisses

Bei der Einräumung eines Pflichtteilsvermächtnisses ist zu beachten, dass sich der verfügbare Teil der Erbschaft, und damit auch der Pflichtteil, nach dem Stand des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers berechnet. Zwischen dem Zeitpunkt der Errichtung einer letztwilligen Verfügung und dem Todeszeitpunkt können sich Veränderungen oder Wertschwankungen im Vermögen ergeben sowie Änderungen hinsichtlich der verfügbaren Quote eintreten. Um diesen Unklarheiten Rechnung zu tragen, sollte als Pflichtteilsvermächtnis die Zuwendung eines dem Pflichtteil entsprechenden Bruchteils an der Erbschaft eingeräumt werden. Zusätzlich empfiehlt es sich ausdrücklich anzuordnen, dass dem Pflichtteilsberechtigten gleichzeitig mit der Zuwendung des Pflichtteilsvermächtnisses die Erbenstellung entzogen wird.

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Nachlassplanung? Unser Team unterstützt und begleitet Sie gerne auf diesem Weg.

www.erbrecht.ch
Empfehlen Sie diesen Beitrag weiter: