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Rächtzytig

Der (Ehe- und) Erbvertrag im Zuge der Erbrechtsrevision

Der (Ehe- und) Erbvertrag im Zuge der Erbrechtsrevision

In unserem Newsletter vom Juni 2021 haben wir Sie über die Erbrechtsrevision informiert. Mit Information vom August 2022 erhielten Sie die Mitteilung zur Aufschaltung unserer neuen Website erbrecht.ch. Im Zuge dessen erhielten wir diverse allgemeine Anfragen im Zusammenhang mit (Ehe- und) Erbverträgen. Der vorliegende Beitrag soll einige dieser Fragen aufgreifen.

Benötigen wir als Ehepaar neu einen Ehe- und Erbvertrag?

Die Erbrechtsrevision ändert an der Gültigkeit von bestehenden Ehe- und Erbverträgen nichts. Hegen Ehepaare den Wunsch, ihren Ehepartner/ihre Ehepartnerin für den Fall des eigenen Ablebens gegenüber anderen Erben (Nachkommen und/oder Eltern) soweit wie möglich finanziell zu begünstigen, ist ein Ehe- und Erbvertrag auch unter dem ab 01.01.2023 geltenden Recht ein „must-have“.

Was bedeutet die Erbrechtsrevision fürs Konkubinat?

Konkubinatspaare haben von Gesetzes wegen weiterhin keinerlei Erbansprüche. Ein Testament oder ein Erbvertrag ist deshalb auch in diesen Fällen unverzichtbar.

Was muss bezüglich der Reduktion der Pflichtteile berücksichtigt werden?

Die Bestimmungen zu den Pflichtteilen der gesetzlichen Erben werden per 01.01.2023 wie folgt angepasst:

  • Pflichtteil der Eltern fällt weg;
  • Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen von bisher 3/4 des gesetzlichen Erbanspruchs auf 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs;
  • Pflichtteil des Ehepartners bzw. eingetragenen Partners bleibt unverändert bei 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs, wobei der Pflichtteilsschutz in einem hängigen Scheidungs- bzw. Auflösungsverfahren wegfällt;
  • Begünstigung des Ehepartners / eingetragenen Partners gegenüber gemeinsamen Nachkommen mit der Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB: über 1/2 des Nachlasses kann frei verfügt werden (bisher Nutzniessung an 3/4, frei verfügbar 1/4).

Je nach Definition des Erbanteils eines gesetzlichen Erben ist eine Präzisierung sinnvoll oder sogar nötig (z.B. „Unsere Tochter wird auf den Pflichtteil von ⅜ gesetzt.“ Bedeutet das nun, dass die Tochter auf den neuen Pflichtteil von ¼ gesetzt wird oder soll sie ⅜ erhalten?). Überprüfen Sie deshalb Ihre Unterlagen insbesondere auf Formulierungen im Zusammenhang mit dem Pflichtteil, um späteren Unklarheiten vorzubeugen.

Was hat es mit diesem „Schenkungsverbot“ auf sich?

Haben Sie in einem Erbvertrag über Ihr gesamtes Vermögen verfügt, dürfen Sie ab dem 01.01.2023 Ihr Vermögen nicht mehr freiwillig verkleinern, da sonst die im Erbvertrag versprochene Erbschaft kleiner wird. Insbesondere dürfen Sie Ihr Vermögen nicht verschenken oder spenden. Dieses faktische „Schenkungsverbot“ gilt für neue und bereits bestehende Erbverträge. Damit Sie zu Lebzeiten weiterhin frei Schenkungen ausrichten können, muss dies im Erbvertrag neu explizit erwähnt werden. Prüfen Sie in Ihrem bestehenden Erbvertag deshalb, ob ein Vorbehalt für Schenkungen enthalten ist. Falls nicht, sollte Ihr Erbvertrag unter Umständen angepasst werden.

Handlungsbedarf?

Insbesondere die Reduktion der Pflichtteile kann dazu führen, dass bereits errichtete Verfügungen von Todes wegen Anlass zu Diskussionen geben werden.

Um solche Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, bestehende Testamente oder Erbverträge zu überprüfen und falls nötig den neuen Bestimmungen anzupassen. Zudem bietet die Revision neue Möglichkeiten, um Ihre Nachlassplanung entsprechend Ihren Bedürfnissen zu gestalten.

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