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Rächtzytig

Das neue Erbrecht ist da

Das neue Erbrecht ist da

Nun ist es so weit. Das neue Erbrecht ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Folgende Punkte gibt es bei dieser Revision zu beachten:

Reduktion der Pflichtteile

  • Der Pflichtteil der Nachkommen wurde von bisher ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs auf ½ reduziert. Somit können einzelne Kinder, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder weitere Personen besser begünstigt werden.
  • Der Pflichtteil der Eltern wurde aufgehoben. Kinderlose Paare können sich somit sehr unkompliziert maximal begünstigen.

„Schenkungsverbot“

Wer durch Erbvertrag über sein ganzes Vermögen letztwillig verfügt hat, darf neu keine Schenkungen mehr vornehmen, die diesem Erbvertrag entgegenstehen. Haben Eltern mit ihren Kindern einen sogenannten Erbverzicht beim erstversterbenden Elternteil abgeschlossen, dürfen die Eltern nach neuem Recht strenggenommen keine grösseren Schenkungen mehr ausrichten, ausser dies sei im Erbvertrag explizit erwähnt.

Das bleibt gleich

Die gesetzliche Erbfolge bleibt weiterhin unverändert. Insbesondere haben die Konkubinatspartner weiterhin keinen gesetzlichen Erbanspruch.

Nach Gesetz stehen bei verheirateten Paaren dem überlebenden Partner ½ und den Nachkommen zusammen ½ zu. Sind keine Nachkommen vorhanden, erbt die überlebende Partnerin ¾ und ¼ geht an die Eltern des Verstorbenen respektive dessen Geschwister oder deren Nachkommen.

Bei nicht verheirateten Paaren geht die gesamte Erbschaft nach Gesetz an die eigenen Nachkommen. Sind keine Nachkommen vorhanden, erben an zweiter Stelle die Eltern respektive die Geschwister oder deren Nachkommen. An dritter Stelle erben die Grosseltern respektive Onkeln, Tanten oder deren Nachkommen.

Bedeutung für die Nachlassplanung

Die Erbrechtsrevision bietet insbesondere durch die Reduktion der Pflichtteile einen grösseren Spielraum bei Ihrer Nachlassplanung. Allerdings müssen Sie dazu aktiv werden und ein Testament oder Erbvertrag errichten. Ohne entsprechendes Dokument ändert sich an Ihrer erbrechtlichen Situation auch nach der Erbrechtsrevision nichts.

Wollen Sie eine Person ohne gesetzlichen Erbanspruch begünstigen (insbesondere nicht verheiratete Paare), ist ein Testament oder Erbvertrag unumgänglich.

Zudem ist zu beachten, dass bei verheirateten Paaren ohne Nachkommen die Eltern respektive die Geschwister oder deren Nachkommen trotz Erbrechtsrevision weiterhin gesetzliche Erben sind. Soll der überlebende Ehegatte allein erben, ist dazu weiterhin ein Testament oder Erbvertrag nötig.

Auswirkungen auf bereits existierende Testamente und Erbverträge

Das neue Recht hat insbesondere auch Auswirkungen auf bereits bestehende Testamente und Erbverträge.

Im Zusammenhang mit der Reduktion der Pflichtteile kann es zu Diskussionen kommen, ob in einem bereits bestehenden Testament oder Erbvertrag mit dem Ausdruck „Pflichtteil“ der neue oder der alte Pflichtteil gemeint ist. Durch eine explizite Klarstellung beugen Sie solchen Diskussionen vor.

Bezüglich des neu eingeführten „Schenkungsverbots“ besteht die Möglichkeit, dass dies in Ihrem Erbvertrag noch nicht berücksichtigt wurde. Um auch zukünftig uneingeschränkt Schenkungen und Spenden nach eigenem Ermessen ausrichten zu können, empfehlen wir Ihnen, Ihren Erbvertrag entsprechend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Für die Überprüfung Ihrer erbrechtlichen Regelungen sowie bei Ihrer Nachlassplanung stehen wir Ihnen mit unserem Team gerne zur Seite. Zudem finden Sie auch wertvolle Tipps und Erklärungen rund ums Erbrecht auf unserer neuen Erbrechts-Website

erbrecht.ch
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