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Rächtzytig

Ausgewählte (kleine) Neuigkeiten im Steuerbereich

Ausgewählte (kleine) Neuigkeiten im Steuerbereich

Das Steuerrecht ist in konstantem Umbruch. Eine grosse Steuerrechtsreform jagt die nächste. Nachdem STAF (Steuerreform und AHV-Finanzierung) Anfang 2020 in Kraft getreten ist, stimmen wir diesen Sommer über die OECD-Mindeststeuer ab und bereits ist die Diskussion um die Tonnagesteuer für die internationale Seeschifffahrt in vollem Gange. Während solche grossen Umwälzungen breite mediale Beachtung finden, bleiben kleinere Änderung manchmal fast unbeachtet. Im Folgenden wird daher das Augenmerk auf ausgewählte kleine Neuigkeiten gerichtet.

Erhöhung des Abzugs für die Drittbetreuung von Kindern für 2023

Bei der direkten Bundessteuer können für das Jahr 2023 für familienexterne Kinderbetreuung neu bis zu CHF 25’000 Franken pro Kind und Jahr vom Einkommen abgezogen werden. Bisher war dieser Abzug auf CHF 10’100 begrenzt.

Die Voraussetzungen für den Abzug bleiben unverändert. Das heisst: Die Kosten müssen nachgewiesen werden. Typischerweise geht es um Ausgaben für die KITA, für Tagesschulen und Tagesmütter. Als Nachweis genügt in der Regel bereits eine Rechnung. Die Kosten müssen in direktem kausalen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit der Person stehen, die den Abzug geltend macht. Wer sein Kind also während den Ferien oder für einen Kinoabend betreuen lässt, kann diese Kosten nicht abziehen. Weitere Voraussetzungen: Der Abzug kann nur für die Betreuung von Kindern vorgenommen werden, die das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben und die mit der Person, die den Abzug geltend macht und für den Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt leben.

Für die Kantons- und Gemeindesteuern betrug der Abzug im Jahr 2020 noch CHF 8’000. Seit 2021 beträgt der Abzug jedoch CHF 12’000.

Für das Jahr 2023 können folglich die effektiv angefallenen Kinderdrittbetreuungskosten in maximal folgender Höhe vom Einkommen abgezogen werden:

  • CHF 25’000 pro Kind bei der direkten Bundessteuer
  • CHF 12’000 bei der Kantons- und Gemeindesteuer (Bern)

Steuerlich anerkannte Zinssätze für das Jahr 2023 (Darlehen in Schweizer Franken)

Gibt eine Gesellschaft ihren Aktionären (oder anderen nahestehenden Personen) ein Darlehen muss dieses ausreichend verzinst werden. Eine ungenügende Verzinsung stellt eine geldwerte Leistung dar und führt zu einer Gewinnaufrechnung bei der Gesellschaft mit entsprechenden Folgen für die Gewinnsteuer. Ebenfalls betroffen ist die Verrechnungssteuer und die Einkommenssteuer.

Doch wann ist die Verzinsung ausreichend? Es gilt der Drittvergleichsgrundsatz. Das heisst, die Verzinsung muss marktkonform sein. Der Nachweis der Marktkonformität obliegt der Gesellschaft. Weil der Nachweis oft schwierig zu erbringen ist, stellen Unternehmen regelmässig auf die jährlichen Rundschreiben der ESTV ab (eines für Darlehen in Schweizer Franken und eines für Fremdwährungsdarlehen, vorliegend werden jedoch nur Darlehen in Schweizer Franken thematisiert). In diesen Rundschreiben publiziert die ESTV Mindestzinssätze. Nimmt die Gesellschaft Zinsen in der Höhe dieser Mindestsätze ein, gibt es steuerlich keine Folgen.

Die Mindestsätze für Darlehen in Schweizer Franken sind in den vergangenen Jahren nicht geändert worden. Für das Jahr 2023 hat die ESTV den Mindestzinssatz für Darlehen in Schweizer Franken jedoch angehoben. Es ist daher zu empfehlen, dass Gesellschaften, die Darlehen an ihre Aktionäre (oder andere nahestehende Personen) ausstehend haben, die Verzinsung überprüfen.

Im umgekehrten Fall, wenn Aktionäre einer Gesellschaft (oder andere nahestehende Personen der Gesellschaft) ein Darlehen gewähren, dürfen die Zinszahlungen nicht zu hoch ausfallen. Zu hohe Zinszahlungen stellen eine geldwerte Leistung dar, mit den erwähnten Folgen. Auch hier gilt der Drittvergleichsgrundsatz und auch hier ist der Nachweis der Marktkonformität schwierig. Die Rundschreiben der ESTV enthalten daher Höchstzinssätze. Auch die Höchstzinssätze für Darlehen in Schweizer Franken sind für das Jahr 2023 zum ersten Mal seit langem erhöht worden. Hier kann unter Umständen eine Erhöhung der Zinszahlungen vorteilhaft sein.

Die Rundschreiben (auch der vergangenen Jahre) können unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/fachinformationen-dbst/rundschreiben.html

Haben Sie Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder sehen Sie Handlungsbedarf bezüglich eines Darlehens an Ihre oder von Ihrer Gesellschaft?

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