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Rächtzytig

Auf das Grundbuch kommt es an!

Auf das Grundbuch kommt es an!

Die schriftliche Vereinbarung von Eigentumsquoten an Grundstücken genügt für steuerliche Belange nicht. Massgeblich sind die Eigentumsquoten gemäss Grundbucheintrag.

Die Geschichte geht wie folgt: Zwei Konkubinatspartner haben zusammen ein Grundstück erworben. Im Grundbuch wurde je hälftiges Miteigentum eingetragen. Nach dem Kauf wurde in das Grundstück investiert, wobei die Investitionen der Konkubinatspartner nicht gleich hoch waren. Das Paar einigte sich deshalb darauf, dass der Anteil von A. am Grundstück nicht die Hälfte, sondern 4/5 und der Anteil von B. daher nur noch 1/5 ausmacht.

Entsprechend deklarierte A. in ihrer Steuererklärung 4/5 des Eigenmietwerts und 4/5 des abzugsfähigen Unterhalts. Damit war die Steuerverwaltung des Kantons Waadt nicht einverstanden und vertrat die Ansicht, dass der Grundbucheintrag massgeblich ist. Dagegen wehrte sich A. vergeblich bis vor Bundesgericht (BGer vom 4.11.2022, 2C_137/2022).

Für A. bedeutet dies, dass sie zwar nur die Hälfte statt 4/5 des Eigenmietwerts versteuern muss. Allerdings kann sie auch nur die Hälfte des Unterhalts abziehen, obwohl sie tatsächlich 4/5 des Unterhalts bezahlt hat. Das steuerbare Vermögen von A. wurde zudem um die Differenz zwischen der Hälfte der gesamten Erwerbs- und Unterhaltskosten und den von A. tatsächlich bezahlten Erwerbs- und Unterhaltskosten aufgerechnet. Dies geschah, weil A. gemäss Steuerverwaltung und Gericht eine Forderung gegenüber B. in diesem Umfang habe. Bei einer leicht anderen Konstellation hätte statt einer Aufrechnung des Vermögens auch eine Schenkung an B. angenommen werden können, mit entsprechenden Steuerfolgen.

Im geschilderten Fall ging es um die Steuern für das Jahr 2007. Die Veranlagung erfolgte im Dezember 2012, wogegen A. sofort Einsprache erhob. Der Einspracheentscheid erfolgte erst im August 2021, also gut 8 ½ Jahre nach dem eigentlichen Steuerjahr. Der Entscheid des Bundesgerichts erfolgte im Jahr 2022. Da A. für das Jahr 2007 weniger Steuern eingezahlt hatte, als letztlich vom Bundesgericht verbindlich festgelegt wurde, sah sich A. mit Verzugszinsen für mehrere Jahre konfrontiert (für die direkte Bundessteuer für gut 15 Jahre). Auch hiergegen wehrte sich A. vor Bundesgericht vergeblich.

Leider ist nicht bekannt, wie die Steuerverwaltung B. veranlagt hat. Es ist anzunehmen, dass ihr Eigenmietwert von 1/5 auf die Hälfte aufgerechnet wurde. Ob auch die Abzüge automatisch erhöht wurden und ihr steuerbares Vermögen automatisch um die Schuld gegenüber A. vermindert wurde, darf bezweifelt werden. Es ist daher zu hoffen, dass B. „rächtzytig“ Einsprache erhoben hat.

Rechtsgeschäfte rund um Grundstücke haben oftmals erhebliche Auswirkungen. Einerseits weil es in der Regel um grosse Werte geht und andererseits, weil meist Steuerfolgen damit verbunden sind. Fast immer ist es kostengünstiger, sich bei solchen Rechtsgeschäften vorgängig professionell beraten zu lassen, als sich im Nachhinein mit unbeabsichtigten Folgen herumzuschlagen. Wir stehen Ihnen aber selbstverständlich für beides zur Verfügung.

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